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1.4.2 Das Individualarbeitsrecht<br />

Eine Kündigung ist die einseitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.<br />

Sie kann nur zu bestimmten Terminen erfolgen. Sie erfordert<br />

nicht das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Entlassung (Auflösung<br />

aus wichtigem Grund) ist die einseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />

durch den Arbeitgeber. Sie ist an das Vorliegen eines<br />

wichtigen Grundes geknüpft. Sie kann grundsätzlich jederzeit erfolgen.<br />

Wenn der Arbeitnehmer aus wichtigen Gründen das Arbeitsverhältnis<br />

beendet, spricht man vom vorzeitigen Austritt.<br />

Im Rahmen des Bestandschutzes werden die arbeitgeberseitige Kündigung<br />

und die Entlassung gewissen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen.<br />

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer<br />

nur zu bestimmten Zeitpunkten durch Kündigung beenden. Grundsätzlich<br />

gilt Quartalskündigung, also zum 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12.). Den<br />

Zeitraum zwischen Ausspruch der Kündigung und dem Kündigungstermin<br />

(Wirksamwerden der Kündigung – Beendigung des Dienstverhältnisses)<br />

nennt man Kündigungsfrist. Die Kündigung unterliegt nach dem Angestelltengesetz<br />

einer Frist von mindestens sechs Wochen. Diese Kündigungsfrist<br />

verlängert sich mit der Dauer des Arbeitsvertrages (ab dem 2.<br />

Dienstjahr auf zwei Monate, ab dem 5. Dienstjahr auf drei Monate, bis zu<br />

fünf Monate ab dem 25. Dienstjahr). Je nach Berufsgruppe können die<br />

gesetzlichen Kündigungsfristen aber unterschiedlich geregelt sein.<br />

ANSPRUCH DER KÜNDIGUNG<br />

KÜNDIGUNGSFRIST<br />

Mind. 6 Wochen – 5 Monate<br />

KÜNDIGUNGSTERMIN<br />

(Grundsätzlich zum<br />

Quartalsende<br />

Selbst wenn eine Kündigung zum rechten Zeitpunkt ausgesprochen wurde<br />

und auch der Kündigungstermin zulässig ist, kann ein gekündigter Arbeitnehmer<br />

die Kündigung anfechten. Die Anfechtung einer Kündigung ist<br />

vor allem dann möglich, wenn die Kündigung wegen eines verpönten<br />

Motivs erfolgt ist (Anfechtung der Kündigung wegen Motivwidrigkeit).<br />

Solche verpönten Motive sind zB: Kündigung des Arbeitnehmers wegen<br />

Beitritts zu einer Gewerkschaft oder wegen seiner Tätigkeit als Betriebsrat.<br />

Kapitel 5 | Modul C | UNTERNEHMERFÜHRERSCHEIN<br />

C<br />

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