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42<br />

C<br />

BEGRIFF<br />

INDIVIDUAL-<br />

ARBEITSRECHT<br />

KOLLEKTIV-<br />

ARBEITSRECHT<br />

KOLLEKTIV-<br />

VERTRAG<br />

KOMMANDIT-<br />

GESELLSCHAFT<br />

(KG)<br />

KÜNDIGUNG<br />

OFFENE HANDELS-<br />

GESELLSCHAFT<br />

(OHG)<br />

UNTERNEHMEN<br />

1.6 Zusammenfassung<br />

BEDEUTUNG<br />

Befasst sich mit den Rechtsbeziehungen zwischen dem einzelnen<br />

Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber.<br />

Befasst sich mit branchenübergreifenden Vereinbarungen oder<br />

Vereinbarungen für einen ganzen Betrieb. Davon profitiert nicht<br />

nur ein einzelner Arbeitnehmer sondern eine Vielzahl von Betrof-<br />

fenen (ein Kollektiv).<br />

Ist eine Vereinbarung zwischen einer Interessenvereinigung der<br />

Arbeitnehmer (eine Gewerkschaft oder die Kammer für Arbeiter<br />

und Angestellte) und einer Interessenvereinigung der Arbeitgeber<br />

(zB Kammer der gewerblichen Wirtschaft). Darin erfolgt die bran-<br />

chenübergreifende Regelung des Inhalts der Arbeitsverhältnisse.<br />

Ist eine Sonderform der OHG. Es gibt hier neben den persönlich<br />

haftenden Gesellschaftern (Komplementären) eine weitere<br />

Gesellschafterart: die Kommanditisten. Kommanditisten haften<br />

nur beschränkt.<br />

Ist die einseitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Sie erfor-<br />

dert nicht das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Sie kann nur zu<br />

bestimmten Terminen erfolgen. Die Kündigung ist außerdem an<br />

die Einhaltung bestimmter Fristen (Kündigungsfristen) gebunden.<br />

Ist eine Personengesellschaft. Die Gesellschafter (Komplementäre)<br />

führen selbst die Geschäfte und vertreten die Gesellschaft. Die<br />

Komplementäre haften unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen<br />

für die Schulden der Gesellschaft.<br />

Ist eine auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirt-<br />

schaftlicher Tätigkeit – gleichgültig ob sie auf Gewinn ausgerich-<br />

tet ist oder nicht.<br />

UNTERNEHMERFÜHRERSCHEIN | Modul C | Kapitel 5

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