15.02.2013 Aufrufe

UFS%20ModulCgesamt.pdf

UFS%20ModulCgesamt.pdf

UFS%20ModulCgesamt.pdf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

40<br />

C<br />

1.5 Das Sozialversicherungsrecht<br />

Pensionsversicherung<br />

Sie dient dazu, Einkommensausfälle, die sich auf Grund des Erreichens<br />

eines bestimmten Alters, bei Minderung der Arbeitsfähigkeit oder durch<br />

Tod des Familienerhalters ergeben, auszugleichen.<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

Ihre Hauptaufgabe ist die Absicherung und die Vermittlung arbeitsloser<br />

Versicherter.<br />

Das System der Sozialversicherung ist ein Pflichtversicherungssystem.<br />

Die versicherten Erwerbstätigen können sich grundsätzlich nicht aussuchen<br />

ob bzw. in welcher Höhe sie Beiträge für die Sozialversicherung leisten.<br />

Das Versicherungsverhältnis tritt vielmehr auf Grund des Gesetzes<br />

verpflichtend ein, wenn man einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Das Versicherungssystem<br />

wird grundsätzlich durch die Beiträge dieser Personen<br />

finanziert. Tritt ein Versicherungsfall (Krankheit, Unfall) bei einem einzelnen<br />

Versicherten ein, erhält er Leistungen aus dem gemeinsamen Vermögen.<br />

Die Sozialversicherung knüpft an der Erwerbstätigkeit einer Person an. Ein<br />

Großteil der Erwerbstätigen unterliegt dem System der Sozialversicherung.<br />

Das betrifft sowohl die selbstständig Erwerbstätigen als auch die unselbstständig<br />

Erwerbstätigen. Auch die nahen Angehörigen von Erwerbstätigen<br />

sind erfasst. Das Sozialversicherungsverhältnis beginnt mit dem Tag der<br />

versicherungspflichtigen Tätigkeit (Beschäftigung). Es endet mit dem Wegfall<br />

der Beschäftigung.<br />

Den Dienstgeber treffen eine Reihe von Pflichten im Bereich des Sozialversicherungsrechts!<br />

Besonders wichtig ist die Pflicht, die Beiträge seiner<br />

Dienstnehmer an die Sozialversicherung abzuführen. Der Dienstgeber ist<br />

Beitragsschuldner. Außerdem treffen den Dienstgeber diverse Melde- und<br />

Auskunftspflichten.<br />

Der Dienstgeber hat den Dienstnehmer mit dem Beginn des Anstellungsverhältnisses<br />

unverzüglich bei der Sozialversicherung anzumelden; binnen<br />

7 Tagen nach dem Ende des Anstellungsverhältnisses muss die Abmeldung<br />

bei der Sozialversicherung erfolgen.<br />

UNTERNEHMERFÜHRERSCHEIN | Modul C | Kapitel 5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!