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1.2.2 Die Wahl der geeigneten Rechtsform für ein Unternehmen<br />

Die Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft nennt man Komplementäre.<br />

�KOMPLEMÄNTÄR KOMPLEMÄNTÄR KOMPLEMÄNTÄR<br />

��<br />

OFFENE HANDELSGESELLSCHAFT<br />

Die Komplementäre haften persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen<br />

für die Schulden der Gesellschaft.<br />

Beispiel: Robbie verkauft der Offenen Handelsgesellschaft einen neuen,<br />

hochwertigen Computer. Daher schuldet die Gesellschaft dem Robbie<br />

2.800,- € aus dem Kaufvertrag. Für die Schuld haften Armin, Barbara und<br />

Christian persönlich und unbeschränkt. Robbie kann die 2.800,- € direkt<br />

entweder von Armin, von Barbara oder von Christian fordern. Jeder der<br />

drei müsste zunächst die ganze Schuld 2.800,- € aus dem eigenen Privatvermögen<br />

begleichen und könnte sich dann von den anderen beiden<br />

Gesellschaftern jeweils deren Anteil zurückholen.<br />

Das Gesellschaftsvermögen gehört nicht der Gesellschaft als solcher,<br />

sondern den Gesellschaftern gemeinsam. Daher kann keiner der Gesellschafter<br />

alleine über seinen Anteil verfügen, sondern es entscheiden grundsätzlich<br />

alle gemeinsam.<br />

Wollen die Gesellschafter einen Beschluss fassen, dann ist bei der Offenen<br />

Handelsgesellschaft (OHG) grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich.<br />

Im Gesellschaftsvertrag kann aber auch festgelegt werden, dass Mehrheitsbeschlüsse<br />

ausreichen.<br />

Beispiel: Für die Belieferung von Stammkunden halten es Barbara und<br />

Christian für erforderlich, einen neuen LKW für die Gesellschaft zu kaufen.<br />

Armin ist gegen den Kauf eines neuen LKWs. Grundsätzlich benötigen<br />

Gesellschafterbeschlüsse Einstimmigkeit, daher kommt ohne die Zustim-<br />

Kapitel 5 | Modul C | UNTERNEHMERFÜHRERSCHEIN<br />

C<br />

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