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1.2.2 Die Wahl der geeigneten Rechtsform für ein Unternehmen<br />

Kapitalgesellschaften<br />

Die Kapitalgesellschaften sind nach dem gesetzlichen Leitbild auf eine<br />

größere Zahl von Gesellschaftern ausgelegt. Die Anteile an der Gesellschaft<br />

können anderen übertragen (zB verkauft) oder vererbt werden. Bei<br />

den Kapitalgesellschaften sind das Vermögen des Gesellschafters und das<br />

Vermögen der Gesellschaft voneinander getrennt (Trennungsprinzip).<br />

Zu den Kapitalgesellschaften gehören die Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG) und die Europäische Aktiengesellschaft<br />

(SE).<br />

Vereine und Genossenschaften<br />

Dabei handelt es sich um Zusammenschlüsse von Personen, die nicht primär<br />

auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet sind.<br />

In Österreich besteht im Gesellschaftsrecht ein Typenzwang (auch „numerus<br />

clausus“) der Gesellschaftsformen. Das bedeutet, man muss eine der<br />

bestehenden Gesellschaftsformen wählen. Es ist nicht zulässig, eine neue<br />

Gesellschaft zu erfinden (zB im Gesellschaftsvertrag).<br />

Beispiel: Armin, Barbara und Christian möchten beim Betrieb ihres Unternehmens<br />

gar kein Risiko eingehen. Sie beschließen daher die „Gesellschaft<br />

ohne Haftung (GesoH)“ zu erfinden. Dies ist unzulässig, denn sie<br />

müssen eine der bestehenden Gesellschaftsformen wählen und dürfen<br />

keinen neue Gesellschaftsform erfinden (Typenzwang).<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gesellschaft auch nur<br />

durch eine Person gegründet werden (Beispiel „Einmann-GmbH“, neuerdings<br />

ist Gründung durch eine Person auch bei einer Aktiengesellschaft<br />

(AG) möglich).<br />

Die ersten Schritte bei der Gründung einer Gesellschaft:<br />

Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags und die Eintragung ins Firmenbuch<br />

Für das Entstehen einer Gesellschaft ist der Abschluss des Gesellschaftsvertrags<br />

und meistens auch die Eintragung im Firmenbuch erforderlich.<br />

Kapitalgesellschaften (Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft)<br />

entstehen immer erst mit der Eintragung im Firmenbuch.<br />

Personengesellschaften (Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft)<br />

können in bestimmten Fällen bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages<br />

und mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit entstehen.<br />

Kapitel 5 | Modul C | UNTERNEHMERFÜHRERSCHEIN<br />

C<br />

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