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1.4.2 Das Individualarbeitsrecht<br />

Entlassungsgrund ist nicht erfüllt, wenn die Abwesenheit zB auf einem<br />

berechtigten Krankenstand beruht!<br />

• Dauernde Unfähigkeit: Ist der Arbeitnehmer dauerhaft unfähig, seine<br />

Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen, kann er entlassen werden.<br />

Die Unfähigkeit kann physisch (zB unfallbedingter dauerhafter körperlicher<br />

Schaden), psychisch oder rechtlich (zB durch Entzug des Führerscheins<br />

bei einem Berufskraftfahrer) bedingt sein.<br />

Jede gerechtfertigte Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis am Entlassungstag.<br />

Auch der Anspruch des Arbeitnehmers auf Bezahlung entfällt<br />

ab diesem Zeitpunkt.<br />

Entlassungen können durch den Arbeitnehmer angefochten werden.<br />

Bestimmte Personengruppen genießen einen besonderen Bestandschutz.<br />

Die einseitige Beendigung von ihren Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber<br />

wird gesetzlich besonders schwer bzw. praktisch fast unmöglich<br />

gemacht. Diese Personengruppen hält der Gesetzgeber für besonders<br />

schützenswert. Bei ihnen ist es in aller Regel noch wahrscheinlicher, dass<br />

der Arbeitgeber versucht, das Arbeitsverhältnis einseitig zu beenden. Zu<br />

diesen besonders geschützten Arbeitnehmergruppen zählen Mütter, Wehrund<br />

Zivildiener, begünstigte Behinderte und Belegschaftsfunktionäre<br />

(Betriebsräte).<br />

Ein weiterer wichtiger Schutzbereich des Arbeitsrechts ist der Schutz des<br />

Arbeitnehmers vor Überforderung. Der Arbeitnehmer soll neben der Arbeit<br />

noch entsprechend Zeit für Erholung haben. Daher wird der Umfang der<br />

Arbeit durch zwingende gesetzliche Bestimmungen begrenzt. Der Arbeitgeber<br />

darf grundsätzlich nicht mehr vom Arbeitnehmer verlangen, als diese<br />

gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenzen. Die Begrenzung des Arbeitsumfangs<br />

zeigt sich in drei unterschiedlichen Bereichen.<br />

Bereiche der Begrenzung des Arbeitsumfangs<br />

Arbeitszeitgrenzen<br />

Das Arbeitszeitrecht schreibt überbetrieblich Höchstgrenzen der Arbeitszeit<br />

zum Schutze der Arbeitnehmer vor. Diese Arbeitszeiten dürfen nicht<br />

überschritten werden. Das Ausmaß der Normalarbeitszeit ist grundsätzlich<br />

40 Stunden pro Woche. 40 Stunden sind als „Nettoarbeitszeit“ zu verstehen.<br />

Daher zählen Ruhepausen („Mittagspause“) nicht dazu. Der Arbeitnehmer<br />

hat aber Anspruch auf bestimmte Ruhepausen: zB Mindestruhepause<br />

von 30 Minuten bei einem Arbeitstag von über sechs Stunden,<br />

Wochenendruhe, Feiertagsruhe. Es bestehen aber wichtige Ausnah-<br />

Kapitel 5 | Modul C | UNTERNEHMERFÜHRERSCHEIN<br />

C<br />

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