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1.2.2 Die Wahl der geeigneten Rechtsform für ein Unternehmen<br />

Die Organe der AG<br />

Vorstand<br />

Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre bestellt.<br />

Der Vorstand führt die Geschäfte der AG unter eigener Verantwortung. Er<br />

vertritt die Gesellschaft bei ihren Geschäften im Wirtschaftsleben. Der<br />

Vorstand kann im Namen der AG Leute einstellen und entlassen, er kann<br />

im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft Verträge mit Lieferanten,<br />

mit Banken und mit Kunden abschließen. Nur ausnahmsweise muss er<br />

zum Aufsichtsrat gehen und die Zustimmung des Aufsichtsrats einholen.<br />

Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, sieht das Gesetz vor, dass ein<br />

Geschäft nur durchgeführt werden darf, wenn Einstimmigkeit unter den<br />

Vorstandsmitgliedern vorliegt. Davon kann aber durch Gesellschaftsvertrag<br />

abgewichen werden (zB ein einzelnes Mitglied des Vorstandes kann<br />

auch alleine Geschäfte durchführen und benötigt nicht die Zustimmung<br />

der anderen).<br />

Aufsichtsrat<br />

Der Aufsichtsrat setzt sich aus Vertretern der Aktionäre (2/3) und Vertretern<br />

der Dienstnehmer (1/3) zusammen. Der Aufsichtsrat ist vor allem<br />

zuständig für die Zustimmung zu wichtigen Geschäften (zB Kauf und Verkauf<br />

von Grundstücken, Erwerb von größeren Beteiligungen an anderen<br />

Gesellschaften, Stilllegung von Betrieben …), die Prüfung des Jahresabschlusses<br />

und die Einberufung der Hauptversammlung.<br />

Hauptversammlung<br />

Die Hauptversammlung ist die Versammlung aller Aktionäre. Zuständig ist<br />

sie vor allem für die Wahl und Abberufung des Aufsichtsrats, die Wahl des<br />

Abschlussprüfers und sie beschließt die Gewinnverteilung. Die Hauptversammlung<br />

wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates geleitet. Grundsätzlich<br />

gewährt jede Aktie eine Stimme in der Hauptversammlung. Beschlüsse<br />

der Hauptversammlung kommen normalerweise durch einfache Mehrheit<br />

der abgegebenen Stimmen zustande. Insbesondere bei Änderungen des<br />

Gesellschaftsvertrags verlangt das Aktiengesetz aber eine Mehrheit.<br />

Wenn ein Gesellschafter aussteigen möchte, wird er versuchen, seine<br />

Aktien zu verkaufen. Dies ist grundsätzlich ohne weiteres möglich, wenn<br />

sich ein Käufer findet.<br />

Der Tod eines Aktionärs hat keine Auswirkungen auf das Bestehen der<br />

Gesellschaft. Sein Anteil (seine Aktien) wird im Erbwege auf seine Erben<br />

übergehen.<br />

Kapitel 5 | Modul C | UNTERNEHMERFÜHRERSCHEIN<br />

C<br />

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