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1.2.2 Die Wahl der geeigneten Rechtsform für ein Unternehmen<br />

Die Organe der GmbH<br />

Geschäftsführer<br />

Der Geschäftsführer wird durch Beschluss der Gesellschafter bestellt. Es<br />

können auch mehrere Geschäftsführer für eine GmbH bestellt werden.<br />

Die Geschäftsführer dürfen die GmbH vertreten. Sie schließen für sie die<br />

Verträge ab und führen die Geschäfte der GmbH. Besonders wichtig ist<br />

die Pflicht des Geschäftsführers zur rechtzeitigen Konkurseröffnung, falls<br />

die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist (ab Eintritt der<br />

Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung 60 Tage Frist!). Außerdem muss<br />

der Geschäftsführer zB dafür sorgen, dass im Unternehmen ein adäquates<br />

Rechnungswesen geführt wird.<br />

Bei Verletzung der Pflichten haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft<br />

für den Schaden, der durch seine Pflichtverletzung eingetreten ist!<br />

Generalversammlung<br />

Die Generalversammlung setzt sich aus allen Gesellschaftern zusammen.<br />

Sie wird mindestens einmal jährlich durch die Geschäftsführer einberufen.<br />

Insgesamt handelt es sich um die wichtigsten Angelegenheiten der Gesellschaft,<br />

die durch die Generalversammlung beschlossen werden müssen.<br />

Die Generalversammlung entscheidet vor allem über die Prüfung und<br />

Genehmigung des Jahresabschlusses, Maßnahmen zur Prüfung und Überwachung<br />

der Geschäftsführer und die Änderung des Gesellschaftsvertrages.<br />

Das alltägliche Geschäft der Gesellschaft erledigen die Geschäftsführer.<br />

Aufsichtsrat<br />

Die Einrichtung eines Aufsichtsrats ist manchmal verpflichtend. Verpflichtend<br />

ist ein Aufsichtsrat dann, wenn die GmbH bestimmte Größenkriterien<br />

überschreitet (zB Stammkapital der GmbH über 70.000,- € oder mehr<br />

als 50 Gesellschafter). Freiwillig kann ein Aufsichtsrat auch von anderen<br />

GmbH eingerichtet werden. Der Aufsichtsrat setzt sich aus Vertretern der<br />

Gesellschafter und Vertretern der Dienstnehmer zusammen. Es gilt – wie<br />

auch bei der AG – Drittelparität. Zwei Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates<br />

werden durch Gesellschafterbeschluss (Vertreter der Gesellschafter<br />

im Aufsichtsrat) gewählt. Ein Drittel wird vom Betriebsrat entsandt (Vertreter<br />

der Dienstnehmer). Der Aufsichtsrat hat vor allem die Geschäftsführer<br />

zu überwachen. Bei bestimmten Geschäften muss der Geschäftsführer<br />

bzw. die Geschäftsführer die Zustimmung des Aufsichtsrates einholen (zB<br />

beim Kauf eines Grundstückes für die Gesellschaft).<br />

Kapitel 5 | Modul C | UNTERNEHMERFÜHRERSCHEIN<br />

C<br />

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