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3.2. Vertragsarten<br />

Die für den ÖPNV zuständige Behörde sollte sorgfältig abwägen, in welchem rechtlichen<br />

Rahmen die ÖPNV-Dienstleistungen erbracht werden sollen und wie die Verkehrsverträge<br />

ausgestaltet werden.<br />

(1) Akteure<br />

X Entscheidungsträger<br />

X Öffentliche Verwaltung<br />

- Verkehrsunternehmen<br />

Erläuterung:<br />

(2) Planungsebene<br />

X Masterplan + pol. Entscheidung<br />

- Marktanalyse<br />

X Systemplanung<br />

- Systembetrieb<br />

Seite 134 von 249<br />

(3) Wirkungen<br />

- Grundversorgung<br />

- Qualitätsverbesserung<br />

X Organisatorische Verbesserung<br />

Die jeweiligen Marktordnungsprinzipien und der verkehrspolitische Auftrag der zuständigen<br />

ÖPNV-Behörde haben deutlichen Einfluss auf die Form der Vertragsgestaltung und sind<br />

entsprechend zu berücksichtigen. Die Anzahl der Linien, deren Betrieb zu vergeben ist, ist in<br />

der Regel entscheidend dafür, ob ein geregeltes Vergabeverfahren geeignet ist oder nicht. In<br />

einigen Ländern sind Verkehrsverträge zwischen Verkehrsunternehmen und der zuständigen<br />

Behörde nur wenig verbreitet wie beispielsweise in Großbritannien und Irland. Die Grundmerkmale<br />

der unterschiedlichen Marktordnungen werden in den Hintergrundinformationen<br />

erläutert: ► Hintergrundinformationen: Marktordnungsformen.<br />

Im ÖPNV-Bereich können im Wesentlichen drei Vertragsarten unterschieden werden:<br />

• Betriebsdurchführungsverträge: Die Verkehrsbehörde zahlt dem Verkehrsunternehmen<br />

eine jährliche Vergütung, die sich aus einem Festbetrag und einem variablen Betrag zusammensetzt.<br />

Die öffentliche Verwaltung trägt das Risiko der Betriebskosten und das<br />

wirtschaftliche Risiko für die Betriebseinnahmen.<br />

• Bruttovertrag: Das Verkehrsunternehmen wird auf der Grundlage der entstehenden<br />

Kosten vergütet. Im Rahmen eines Anreizsystems kann das wirtschaftliche Risiko in<br />

gewisser Weise mit dem Verkehrsunternehmen geteilt werden. Das Verkehrsunternehmen<br />

trägt das Betriebskostenrisiko und die öffentliche Verwaltung das wirtschaftliche<br />

Risiko im Hinblick auf die Betriebseinnahmen.<br />

• Nettovertrag: Das Verkehrsunternehmen wird im Wesentlichen durch die Einnahmen<br />

vergütet. Daneben zahlt die Verwaltung in der Regel einen zusätzlichen Fixbetrag (mit<br />

oder ohne Anpassungsregelungen). Das Verkehrsunternehmen trägt das Risiko der Betriebskosten<br />

und das wirtschaftliche Risiko der Betriebseinnahmen.<br />

Bei Bruttoverträgen können leistungsabhängige Bonus-Malus-Regelungen integriert werden,<br />

um so die Servicequalität zu verbessern. In Norwegen ist man zu dem vorläufigen Ergebnis<br />

gelangt, dass der praktische Unterschied zwischen Brutto- und Nettoverträgen geringer ist als<br />

ursprünglich angenommen (Bekken et al. 2006). Bruttoverträge führen nicht zwingend zu<br />

einer geringeren Marktanpassung. Die Erfahrungen in Norwegen haben außerdem gezeigt,<br />

dass sich Mischungen aus ausgeschriebenen und ausgehandelten Verträgen in der Regel nicht<br />

so günstig entwickeln wie Fälle mit nur einer Vertragsart. Die wichtigsten Merkmale der ver-

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