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3.2. Vertragsarten<br />
Die für den ÖPNV zuständige Behörde sollte sorgfältig abwägen, in welchem rechtlichen<br />
Rahmen die ÖPNV-Dienstleistungen erbracht werden sollen und wie die Verkehrsverträge<br />
ausgestaltet werden.<br />
(1) Akteure<br />
X Entscheidungsträger<br />
X Öffentliche Verwaltung<br />
- Verkehrsunternehmen<br />
Erläuterung:<br />
(2) Planungsebene<br />
X Masterplan + pol. Entscheidung<br />
- Marktanalyse<br />
X Systemplanung<br />
- Systembetrieb<br />
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(3) Wirkungen<br />
- Grundversorgung<br />
- Qualitätsverbesserung<br />
X Organisatorische Verbesserung<br />
Die jeweiligen Marktordnungsprinzipien und der verkehrspolitische Auftrag der zuständigen<br />
ÖPNV-Behörde haben deutlichen Einfluss auf die Form der Vertragsgestaltung und sind<br />
entsprechend zu berücksichtigen. Die Anzahl der Linien, deren Betrieb zu vergeben ist, ist in<br />
der Regel entscheidend dafür, ob ein geregeltes Vergabeverfahren geeignet ist oder nicht. In<br />
einigen Ländern sind Verkehrsverträge zwischen Verkehrsunternehmen und der zuständigen<br />
Behörde nur wenig verbreitet wie beispielsweise in Großbritannien und Irland. Die Grundmerkmale<br />
der unterschiedlichen Marktordnungen werden in den Hintergrundinformationen<br />
erläutert: ► Hintergrundinformationen: Marktordnungsformen.<br />
Im ÖPNV-Bereich können im Wesentlichen drei Vertragsarten unterschieden werden:<br />
• Betriebsdurchführungsverträge: Die Verkehrsbehörde zahlt dem Verkehrsunternehmen<br />
eine jährliche Vergütung, die sich aus einem Festbetrag und einem variablen Betrag zusammensetzt.<br />
Die öffentliche Verwaltung trägt das Risiko der Betriebskosten und das<br />
wirtschaftliche Risiko für die Betriebseinnahmen.<br />
• Bruttovertrag: Das Verkehrsunternehmen wird auf der Grundlage der entstehenden<br />
Kosten vergütet. Im Rahmen eines Anreizsystems kann das wirtschaftliche Risiko in<br />
gewisser Weise mit dem Verkehrsunternehmen geteilt werden. Das Verkehrsunternehmen<br />
trägt das Betriebskostenrisiko und die öffentliche Verwaltung das wirtschaftliche<br />
Risiko im Hinblick auf die Betriebseinnahmen.<br />
• Nettovertrag: Das Verkehrsunternehmen wird im Wesentlichen durch die Einnahmen<br />
vergütet. Daneben zahlt die Verwaltung in der Regel einen zusätzlichen Fixbetrag (mit<br />
oder ohne Anpassungsregelungen). Das Verkehrsunternehmen trägt das Risiko der Betriebskosten<br />
und das wirtschaftliche Risiko der Betriebseinnahmen.<br />
Bei Bruttoverträgen können leistungsabhängige Bonus-Malus-Regelungen integriert werden,<br />
um so die Servicequalität zu verbessern. In Norwegen ist man zu dem vorläufigen Ergebnis<br />
gelangt, dass der praktische Unterschied zwischen Brutto- und Nettoverträgen geringer ist als<br />
ursprünglich angenommen (Bekken et al. 2006). Bruttoverträge führen nicht zwingend zu<br />
einer geringeren Marktanpassung. Die Erfahrungen in Norwegen haben außerdem gezeigt,<br />
dass sich Mischungen aus ausgeschriebenen und ausgehandelten Verträgen in der Regel nicht<br />
so günstig entwickeln wie Fälle mit nur einer Vertragsart. Die wichtigsten Merkmale der ver-