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3.3. Öffentliche Ausschreibung von Dienstleistungen<br />

In den Verkehrsverträgen sind Regelungen über die Finanzierung und die Leistungserbringung<br />

aufzunehmen. Zumindest ein Teil der Vergütung sollte im Rahmen von finanziellen<br />

Anreizen geleistet werden. Das Ausschreibungsverfahren muss transparent<br />

sein. Ziele, Vertragsumfang, Eignungsanforderungen an die Bieter und Vertragslaufzeit<br />

müssen vor Beginn des Verfahrens feststehen.<br />

(1) Akteure<br />

X Entscheidungsträger<br />

X Öffentliche Verwaltung<br />

- Verkehrsunternehmen<br />

Erläuterung:<br />

(2) Planungsebene<br />

X Masterplan + pol. Entscheidung<br />

- Marktanalyse<br />

X Systemplanung<br />

- Systembetrieb<br />

Seite 139 von 249<br />

(3) Wirkungen<br />

- Grundversorgung<br />

- Qualitätsverbesserung<br />

X Organisatorische Verbesserung<br />

Die Regelungen über Art der Finanzierung und der Leistungserbringung sind vertraglich<br />

festzulegen. Im Hinblick auf die erbrachte Qualität ist der Vertrag das wichtigste Dokument<br />

zur Klarstellung von Zuständigkeiten, wobei alle Beteiligten ihre besonderen Erfahrungen<br />

und Kenntnisse auf ihrem Kompetenzgebiet einbringen können sollten. Die Kontrolle der<br />

erbrachten Dienstleistungsqualität durch die öffentliche Verwaltung ist erfolgsentscheidend.<br />

In dem Vertrag muss auch festgelegt werden, welche Konsequenzen im Falle der Nichterfüllung<br />

eintreten (Reduzierung der Boni und/oder Vertragsstrafen).<br />

Im Vertrag können verschiedene Kriterien festgelegt werden wie z. B. Qualität und Alter der<br />

Busse, Kundenzufriedenheit oder aber auch beabsichtigte Steigerungen der Fahrgastzahlen.<br />

Bei der Bewertung der Angebote besteht dann die Möglichkeit, jedes Kriterium nach festgelegten<br />

Grundsätzen zu gewichten, wozu sich die Anwendung eines Punktesystems anbietet.<br />

Ein zentraler Punkt von Verträgen ist die Laufzeit. Die Vertragsdauer sollte in erster Linie<br />

unter Berücksichtigung der zu tätigenden Investitionen festgelegt werden. Die Laufzeit hat<br />

unterschiedliche Auswirkungen auf die Beteiligten. Bei kürzeren Verträgen (z. B. ein Jahr)<br />

wird der Markt stimuliert und der Wettbewerb aufrecht erhalten, jeweils bis zur nächsten Auftragsvergabe.<br />

Als nachteilig erweisen sich jedoch die relativ hohen Transaktionskosten. Längere<br />

Vertragslaufzeiten (z. B. mehr als fünf Jahre) unterstützen die Entwicklungsfähigkeit des<br />

Angebots während der Vertragslaufzeit und das Investitionsrisiko des Verkehrsunternehmens<br />

wird reduziert. Sofern die öffentliche Hand die Investitionen tätigt und den Fuhrpark besitzt,<br />

können die Laufzeiten auch kürzer sein. In Europa haben sich im Busbereich sehr weitgehend<br />

Vertragslaufzeiten zwischen fünf und acht Jahren etabliert. Gegenwärtig geht der Trend hin<br />

zu längeren Verträgen. Die Europäische Verordnung 1370/2007 legt für öffentliche Dienstleistungsaufträge<br />

für Busverkehrsdienste eine maximale Laufzeit von zehn Jahren fest.<br />

Nach der rechtlichen Einordnung des Vertrages entscheidet sich, welche Regelung auf europäischer<br />

Ebene Anwendung findet, z. B. Verordnung 1370/2007, Richtlinie 2004/17/EG<br />

(Koordinierung der Zuschlagserteilung) und Leitlinie 2005/51/EG (öffentliche Aufträge).

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