30.07.2013 Aufrufe

Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Einleitung. IX<br />

seiner Hand zu behalten und die lirländischen Städte zurückzudrängen1. Nicht<br />

zuletzt schliesslich ist auf das reiche Material an see- und handelsrechtlichen<br />

Statuten hinzuweisen, welches n. 288 vornehmlich enthält, auf die grössere Anzahl<br />

von Processen, welche den Hansetagen zur Entscheidung unterbreitet ivurden, auf<br />

die langjährige Verhansung von Goslar, welche den Mangel einer festeren Bundesverfassung<br />

empfindlich bezeugt, und endlich auf die hierzu trefflich passende Erklärung<br />

der Städte über die Natur ihres Bundes, der nur ein „Corpus“ sei „in<br />

etliken vruntscoppen unde vorbintnissen, darinne se myt en overenkomen“ *.<br />

Auch für diesen <strong>Band</strong> gilt das HR. 2 S. VIII f. hinsichtlich der möglichst<br />

knappen Zusammenfassung des stets anwachsenden Materials Geäusserte und nur in<br />

einem Punkte, der vielleicht zu Aufstellungen Anlass geben könnte, habe ich die<br />

früher gezogenen Grenzen nochmals eingeengt. Die Klage- und Beschwerdeschriften<br />

nämlich, welche bisher zu den betreffenden Verhandlungen mitgetheilt icurden, sind<br />

im vorliegenden <strong>Band</strong>e vom Abdruck ausgeschlossen tvorden. Mich leitete bei<br />

diesem Entschluss nicht nur der ungemeine Umfang der gerade aus den in<br />

diesem <strong>Band</strong>e behandelten Jahren sehr zahlreich erhaltenen Akten dieser A rt3,<br />

sondern auch die erst durch den wiederholten Besuch der Archive von Lübeck<br />

Köln und Danzig insbesondere gewonnene Erfahrung, dass neben den auf den<br />

Zusammenkünften von den Partheien ausgewechselten Schriften eine grosse Anzahl<br />

ganz ähnlicher vorhanden ist, deren Inhalt sei es wegen vorhergehender Erledigung<br />

der betreffenden Beschiverden, sei es aus anderweitigen Ursachen gar nicht zur<br />

Verhandlung gelangt ist. Eine Wiedergabe allein der ersteren kann unter diesen<br />

Umständen nur ein unvollkommenes und in mancher Hinsicht einseitiges Bild gewähren,<br />

während eine Aufnahme auch der letzteren sich von selbst verbot. Der in<br />

der That sehr reiche handels- und kulturgeschichtliche Inhalt beider Gruppen lässt<br />

gewiss ihren wenn auch nicht durchgehend wörtlichen Abdruck wünschenstverth erscheinen,<br />

Angesichts jedoch des obberegten Uebelstandes und der häufigen Wieder-,<br />

holungen bestimmter Beschwerden durch zehn bis zwanzig Jahre und darüber<br />

hinaus kann der Zweck praktischer durch eine zusammenfassende Bearbeitung aller<br />

vorhandenen Aufzeichnungen nach Ländergruppen und chronologischer Folge erreicht<br />

werden. Und für eine solche Veröffentlichung bieten sich die Hansischen<br />

Geschichtsquellen als der geeignetste Ort dar.<br />

Ebenso habe ich über die in ihrem Ursprung hansischen, preussisch- holländischen<br />

und preussisch- englischen Verhandlungen, für welche ich insbesondere dem<br />

königsberger Archive umfängliches Material entnommen hatte, nur in den Anmerkungen<br />

berichtet, weil sie absichtlich unter Ausschluss der Hansestädte geführt<br />

wurden und für uns nur ein sekundäres Interesse beanspruchen können.<br />

*) Vgl. insbesondere n. 723. 2) S. 497 § 10. s) Man vgl. z. B.<br />

die S. 176 Anm. 3 oder S. 254 Anm. 1 aufgeführten, deren Abdruck allein einen stattlichen<br />

<strong>Band</strong> füllen toürde.<br />

Hanserecesse v. 1431—76. III.<br />

Digitized by Google

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!