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Stenografischer Wortbericht zum 116. Deutschen Ärztetag ...

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Vizepräsident Dr. Kaplan: Josef Mischo, vielen Dank für die Ausführungen, für die<br />

Analyse der Befragung und auch für die Darstellung der Konsequenzen daraus.<br />

Jetzt darf ich die nächste Referentin, Frau Dr. Hübner, bitten, zur Änderung der Geschäftsordnung<br />

der <strong>Deutschen</strong> <strong>Ärztetag</strong>e zu sprechen. Das entspricht einem Antrag<br />

des vorjährigen <strong>Deutschen</strong> <strong>Ärztetag</strong>es. Frau Hübner, bitte.<br />

Dr. Hübner, Referentin: Sehr geehrtes Präsidium! Sehr geehrte Delegierte! Sehr geehrte<br />

Damen und Herren! Ich spreche ausschließlich <strong>zum</strong> Antrag V-01. Der<br />

115. Deutsche <strong>Ärztetag</strong> hatte mit zwei Beschlüssen, mit den Beschlüssen VI-119 und<br />

VI-121, die Bundesärztekammer beauftragt, eine Änderung der Geschäftsordnung<br />

der <strong>Deutschen</strong> <strong>Ärztetag</strong>e vorzubereiten, und zwar mit der Möglichkeit, den Schluss<br />

der Rednerliste vorzusehen. Zu dem daraufhin erarbeiteten Änderungsvorschlag, der<br />

Ihnen mit der Drucksache V-01 vorliegt, möchte ich wesentliche Aspekte unserer<br />

rechtlichen Prüfung erläutern und Ihnen aus den Beratungen der AG Entscheidungsqualität,<br />

die Herr Mischo hier mehrfach erwähnt hat, und aus dem Vorstand der Bundesärztekammer<br />

berichten.<br />

Diesen beiden genannten Beschlüssen des 115. <strong>Deutschen</strong> <strong>Ärztetag</strong>es ist gemeinsam<br />

der Wille, die Aussprache zeitlich zu begrenzen. Hierfür existieren bereits Antragsinstrumente.<br />

Es stellt sich daher die Frage, ob die Implementierung eines Antragsrechts<br />

auf Schluss der Rednerliste notwendig ist.<br />

Gegenwärtig besteht folgende Regelungssystematik. Gemäß § 3 der Geschäftsordnung<br />

haben die Abgeordneten sowie die Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung<br />

der Bundesärztekammer das Recht zur Wortmeldung und damit ein<br />

Rederecht. Die Geschäftsordnung sieht zwei mögliche Einschränkungen dieses Rederechts<br />

vor. Einerseits bestimmen § 13 Sätze 1 und 3 der Geschäftsordnung, dass<br />

die Redezeit auf Beschluss der Versammlung beschränkt werden kann. Andererseits<br />

kann gemäß § 12 Buchstabe f) der Schluss der Aussprache beantragt werden. Letzterer<br />

Antrag mündet jedoch nicht unmittelbar in die Abstimmung. Vielmehr hat der<br />

Vorsitzende einem Redner für und einem Redner gegen den Antrag auf Schluss der<br />

Aussprache das Wort zu erteilen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Argumente<br />

für und gegen ein vorzeitiges Ende der Aussprache berücksichtigt werden.<br />

Die obligatorische Rede und Gegenrede zu dem beantragten Schluss der Aussprache<br />

ist somit verfahrensrechtlicher Ausdruck des hohen Stellenwerts des Rederechts.<br />

Bevor die Ausübung des Rederechts weiterer Abgeordneter verhindert wird,<br />

soll sich das Plenum mit den Argumenten für die Fortführung der Aussprache auseinandersetzen.<br />

Im Gegensatz dazu führt ein möglicher Antrag auf Schluss der Rednerliste dazu,<br />

dass keine weiteren Redner zur Aussprache zugelassen werden. Das rechtlich mildere<br />

Mittel ist die Verkürzung die Redezeit, da so die Ausübung des Rederechts nur<br />

quantitativ eingeschränkt wird. Als Ultima Ratio steht Ihnen das Antragsrecht auf<br />

Schluss der Aussprache zur Verfügung. Hiermit wird die Aussprache beendet, selbst<br />

wenn noch zahlreiche Redner gemeldet sind.<br />

Kurz zusammenfassend ist festzuhalten: Gegenwärtig ist ein Antrag auf Schluss der<br />

Rednerliste in der Geschäftsordnung explizit ausgeschlossen. Mit den bestehenden<br />

Antragsrechten auf Begrenzung der Redezeit und Schluss der Aussprache stehen<br />

zwei Instrumente zur Verfügung. Daher muss abgewogen werden, ob die bestehen-<br />

<strong>Stenografischer</strong> <strong>Wortbericht</strong> – <strong>116.</strong> Deutscher <strong>Ärztetag</strong> 2013 – Plenum, Nachmittag, 30.05.2013

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