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Stadtentwicklung im Spannungsfeld zwischen Planung, Verwaltung ...

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sammen mit dem integrativen Charakter des Stadtmanagements kommen dabei folgende Merkmale dieses<br />

Ansatzes zum Ausdruck:<br />

- Lebensqualität als qualitativer Ansatz<br />

- Verzahnung von <strong>Stadtentwicklung</strong>splanung und <strong>Verwaltung</strong>smodernisierung<br />

- Integratives, ressortübergreifendes Verständnis<br />

- Kooperation von <strong>Verwaltung</strong>, Politik, Wirtschaft und Bürgerschaft<br />

- Ressort- und akteursübergreifende Kommunikation<br />

- Prozessorientierung<br />

- Umsetzungs- und Projektorientierung<br />

- Interkommunale und regionale Kooperation. 202<br />

Stadtmanagement ist also die Zusammenfassung aller Arbeitsbereiche, denen sich ein verantwortungsvolles<br />

<strong>Planung</strong>steam stellen muss. Dies wird auch in dem Positionspapier des Deutschen Städtetages sichtbar, der eine<br />

Neuausrichtung der <strong>Stadtentwicklung</strong> in Richtung eines "<strong>Stadtentwicklung</strong>smanagements" fordert ebenso wie<br />

die Entwicklung langfristiger und integrierter Strategien. 203 Das Arbeitsfeld der Stadtplanerinnen und Stadtpla-<br />

ner wird also umfangreicher und erfordert eine integrative Denk- und Herangehensweise. Wie bereits in den<br />

Aufgaben der Raumplanung beschrieben, müssen sich Planerinnen und Planer verstärkt mit diesen neuen Anfor-<br />

derungen auseinandersetzen und stets dazu in der Lage sein, neue Themen und neue Kooperationsformen zu<br />

erschließen.<br />

Dies gilt auch für neue Organisationsstrukturen. Durch die Einbeziehung von Wirtschaft und Gesellschaft, also<br />

der eigentlichen <strong>Planung</strong>sadressaten in die <strong>Planung</strong> entstehen gemischt öffentlich-private Organisationen, die die<br />

Trennungslinie <strong>zwischen</strong> Staatsorganisation (hier: Kommune) einerseits und gesellschaftlichen Organisationen<br />

andererseits verwischt. Es entstehen Verflechtungsbereiche, mit deren Umgang die Raumplanung u.a. ihr Selbst-<br />

bewusstsein und ihre Methoden und Instrumente neu formulieren muss. 204<br />

6.3 <strong>Planung</strong>srechtliche Grundlagen<br />

Landes- und Regionalplanung, Stadtplanung und <strong>Stadtentwicklung</strong>splanung kann nur auf der Grundlage der<br />

vorhandenen Rechtsgrundlagen gestaltet werden. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die der Bauleitplanung<br />

übergeordneten Ebenen finden sich den Landesplanungsgesetzen der Länder, die durch das Raumordnungsgesetz<br />

(ROG) als Bundesrahmengesetz harmonisiert sind. Die heute <strong>im</strong> Bereich der Bauleitplanung vorhandenen<br />

Rechtsgrundlagen stehen erst seit 1960 mit der Einführung des Bundesbaugesetzes zur Verfügung. Die verschie-<br />

denen <strong>Planung</strong>sebenen sind hierarchisch geordnet, indem die Bauleitpläne die Ziele der Raumordnung zu beach-<br />

ten haben (§ 4, Abs. 1 ROG), sich ihnen anpassen müssen (§ 1, Abs. 4 BauGB) oder aus ihnen zu entwickeln<br />

sind (§9, Abs.2, S.1 ROG, § 8, Abs.2 BauGB). 205 1971 folgte das Städtebauförderungsgesetz, das erst 1987 mit<br />

dem Bundesbaugesetz zu dem heute geltenden Baugesetzbuch zusammengefasst worden ist. Die Aufgabe des<br />

„neuen“ Baugesetzbuches bestand zum diesem Zeitpunkt u.a. darin, solche städtebaulichen Teilmaßnahmen zu<br />

planen, die in überschaubaren Zeiträumen realisiert werden konnten. Große Stadtsanierungsmaßnahmen, wie<br />

202 ebenda<br />

203 Deutscher Städtetag, a.a.O.<br />

204 E. Ritter, a.a.O.<br />

205 E. Schmidt-Aßmann, <strong>Planung</strong>srecht, in: ARL, Handwörterbuch der Raumordnung, 2005, a.a.O., S. 783-789<br />

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