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Stadtentwicklung im Spannungsfeld zwischen Planung, Verwaltung ...

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die Anregung der Betroffenen zur Mitwirkung bei der Sanierung durch die Gemeinde in Form einer frühzeitigen<br />

Beteiligung fest. Diese Mitwirkung bezieht sich insbesondere auf :<br />

• „die Beteiligung an der Erörterung der beabsichtigten Sanierung <strong>im</strong> Rahmen der vorbereitenden Unter-<br />

suchungen (§141) sowie der weiteren Konkretisierung der Sanierungsziele nach förmlicher Festlegung<br />

(§140 Nr. 3 und nr. 5),<br />

• die Erteilung von Auskünften, die die Gemeinde zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit sowie zur<br />

Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung benötigt (§138),<br />

• die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen sowie die Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeein-<br />

richtungen auf Grund eines Vertrages (146 Abs. 3) sowie auf<br />

• die Durchführung von Baumaßnahmen (§148).“ 212<br />

Die Gemeinde entscheidet, ob sie das Sanierungsverfahren als vereinfachtes Verfahren nach § 142 Abs.4 oder<br />

als „besonderes“ Verfahren anwendet. Der Unterschied <strong>zwischen</strong> den beiden Verfahren ist der Umfang der<br />

Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Instrumente, der bei dem vereinfachten Verfahrung nur<br />

eingeschränkt zur Verfügung steht. Be<strong>im</strong> Vorliegen städtebaulicher Missstände ist jedoch davon auszugehen,<br />

dass das gesamte sanierungsrechtliche Instrumentarium angewendet wird. 213<br />

Das Ziel einer städtebaulichen Erneuerung der Städte und Gemeinden ist die Erhaltung und Modernisierung von<br />

Gebäuden und die Verbesserung des Wohnumfeldes sowie Revitalisierung der Innenstädte und Stadtteilzentren.<br />

Diese Aufgaben stellen für die Kommunen eine große Herausforderung dar, die ohne die finanzielle Unterstüt-<br />

zung des Bundes und der Länder nicht bewältigt werden können. Der Bund beteiligt sich hieran mit Finanzhilfen<br />

an die Länder gemäß Art. 104 a Abs. 4 GG i.V.m. §§ 164a und 164 b BauGB. Fördergegenstand ist jeweils die<br />

städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahme i.S. des BauGB als Einheit (Gesamtmaßnahme). 214<br />

Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach §§ 165 ff sollen Ortsteile oder andere Teile des Gemeinde-<br />

gebietes entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Ge-<br />

meinde oder entsprechend der angestrebten Entwicklung der Region erstmalig entwickelt oder <strong>im</strong> Rahmen einer<br />

städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt werden. 215 Die Gemeinde soll nach § 166 die<br />

Grundstücke <strong>im</strong> städtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben, soweit die Nutzung eines baulich genutzten<br />

Grundstücks nicht geändert werden soll, bzw. die Eigentümer sich verpflichten, das Grundstück nach den Zielen<br />

und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme zu nutzen. 216 Die in den Paragrafen 137 bis 139<br />

getroffenen Beteiligungsregelungen gelten analog zum Sanierungsrecht, ebenso wie die Regelungen der §§ 144,<br />

145 zur Genehmigungspflicht und der §§ 146-148, 150, 151, 153 Abs.1-3, 154-156, 162-164 und die §§ 164a<br />

und 164b zum Einsatz von Städtebauförderungsmitteln. 217 Da das wesentliche Merkmal einer städtebaulichen<br />

Entwicklungsmaßnahme der Erwerb der Grundstücke durch die Gemeinde ist 218 , ist die Anwendung dieses<br />

Instruments <strong>im</strong> innerstädtischen Bereich mit einem hohen Finanz- und <strong>Verwaltung</strong>saufwand verbunden. Die<br />

212 ebenda RN 41<br />

213 ebenda RN 63-67<br />

214 BauGB, a.a.O., § 164 a Abs.1<br />

215 BauGB, a.a.O., § 165 Abs.1<br />

216 BauGB, a.a.O., § 166 Abs.3<br />

217 BauGB, a.a.O., § 169 Abs.1<br />

218 W. Söfker, Einführung BauGB, a.a.O., II.2. , S. XXXV<br />

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