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Stadtentwicklung im Spannungsfeld zwischen Planung, Verwaltung ...

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Rahmen der Bauleitplanung. 236 Es ist kein laufendes Geschäft der <strong>Verwaltung</strong>, sondern muss von Rat beschlos-<br />

sen werden. Das Entwicklungskonzept hat vergleichbar mit dem Flächennutzungsplan zwar keine unmittelbare<br />

Rechtswirkung, ist aber eine Selbstverpflichtung der Gemeinde. 237 Entsprechend der Regelungen zum Sanie-<br />

rungsrecht in § 137 und § 139 BauGB, sind die Betroffenen, Behörden und Träger öffentlicher Belange bei der<br />

Festlegung des Gebietes, be<strong>im</strong> städtebaulichen Entwicklungskonzept und bei der Durchführung der einzelnen<br />

Maßnahmen zu beteiligen. 238<br />

Der konsensuale Ansatz des Stadtumbaus wird durch die Vorschriften zum Abschluss eines Stadtumbauvertra-<br />

ges gem. § 171 e unterstrichen. Der Stadtumbauvertrag richtet sich nach den Vorschriften des § 11 BauGB über<br />

städtebauliche Verträge. 239 Stadtumbauverträge werden in der Regel <strong>zwischen</strong> der Gemeinde und den Eigentü-<br />

mern geschlossen. Es können aber auch Verträge mit Mietern, Pächtern und Unternehmen geschlossen werden.<br />

Vertragsgegenstände können z.B. der Rückbau baulicher Anlagen, einschließlich der Kostentragung, Verzichts-<br />

erklärung zum <strong>Planung</strong>sschaden und der Ausgleich von Lasten <strong>zwischen</strong> den beteiligten Eigentümern sein.<br />

240 Die Grundsätze für den Abschluss von städtebaulichen Verträgen regelt das <strong>Verwaltung</strong>sverfahrensgesetz<br />

VwFG 241 für öffentlich-rechtliche Verträge und das Bürgerliche Gesetzbuch BGB 242 für zivilrechtliche Verträge.<br />

Für die Kommunen ist insoweit die Vertragsfreiheit eingeschränkt, als das besonders das Angemessenheitsgebot<br />

und das Kopplungsgebot zu beachten sind. 243<br />

Kann eine gewünschte städtebauliche Entwicklung nicht <strong>im</strong> Einvernehmen mit den Akteuren erzielt werden, so<br />

steht mit dem Instrument der Städtebaulichen Satzung in § 171 d BauGB eine Möglichkeit analog zum Geneh-<br />

migungsvorbehalt der Veränderungssperre des §14 BauGB zur Verfügung. 244 Da der § 171a keine spezielle<br />

Ermächtigung für Eingriffe in Rechter Dritter besitzt, bedarf es bei der hoheitlichen Umsetzung von Maßnahmen<br />

des Rückgriffs auf die jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen des allgemeinen und besonderen Städte-<br />

baurechts, z.B. der verbindlichen Bebauungsplanung, der Bodenordnung, des städtebaulichen Sanierungs- oder<br />

Entwicklungsrechts oder der städtebaulichen Gebote. 245<br />

Finanzierung<br />

Stadtumbau ist in erster Linie eine Aufgabe, die der Markt bewältigen kann und muss. Die Kommunen sind<br />

jedoch in der öffentlichen Verantwortung, der Entstehung städtebaulicher Probleme entgegenzuwirken. Der <strong>im</strong><br />

Stadtumbau favorisierte kooperative und konsensuale Ansatz ist auch aufgrund der kommunalen Finanznot<br />

notwendig, um zusätzlich privates Kapital für die Stadtumbaumaßnahmen aktivieren zu können. 246<br />

235<br />

Ernst, et.al., a.a.O., § 171b RN 10<br />

236<br />

Ernst, et.al., a.a.O., § 171b RN 18<br />

237<br />

Ernst, et.al., a.a.O., § 171b RN 21,22<br />

238<br />

Ernst, et.al., a.a.O., § 171b RN 24<br />

239<br />

Ernst, et.al., a.a.O., § 171c RN 1<br />

240<br />

Ernst, et.al.,a.a.O., § 171 c RN 8-13<br />

241<br />

<strong>Verwaltung</strong>sverfahrensgesetz –VwVfG, i.d.f. der Bekanntmachung v. 23.01.2003, BGBl. IS.102, geändert durch Art.4<br />

Abs.8 des Gesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. IS 718), Teil IV, http://www.gesetze-<strong>im</strong>-internet.de/vwvfg/index.html , Zugriff:<br />

28.10.2006, 12.30Uhr<br />

242<br />

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB i.d.F. der Bekanntmachung v. 02.01.2002, I 42, 2909 mWv 1.1.2002, Abschnitt 3 –<br />

Rechtsgeschäfte, http://www.gesetze-<strong>im</strong>-internet.de/bgb/index.html , Zugriff: 28.10.2006, 12.30Uhr<br />

243<br />

Ernst, et.al., a.a.O., § 171c RN 4, ARGEBAU, a.a.O<br />

244<br />

Ernst, et.al., a.a.O., § 171d RN 1<br />

245<br />

Ernst, et.al., a.a.O., § 171a, RN 9<br />

246<br />

ARGEBAU, Leitfaden Stadtumbau, 2005, a.a.O.<br />

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