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Stadtentwicklung im Spannungsfeld zwischen Planung, Verwaltung ...

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schluss können die speziellen bodenrechtlichen Vorschriften des Sanierungsrechtes angewendet werden. Die<br />

Sanierungsmaßnahme wird mit der förmlichen Aufhebung der Sanierungssatzung abgeschlossen. 210<br />

Die Aufgaben der Gemeinde liegen werden durch folgende Regelungen definiert:<br />

• „Vorbereitung der Sanierung (§140), u.a. die vorbereitenden Untersuchungen (§141), die Best<strong>im</strong>mun-<br />

gen der Ziele und Zwecke der Sanierung, die städtebauliche <strong>Planung</strong>, die Beteiligung der Betroffenen<br />

und der öffentlichen Aufgabenträger, die Sozialplanung sowie die Aufstellung der Kosten- und Finan-<br />

zierungsübersicht (§149)<br />

• Beteiligung der Sanierungsbetroffenen (§137)<br />

• Beteiligung öffentlicher Aufgabenträger (§139)<br />

• Festlegung des Sanierungsgebietes durch Sanierungssatzung (§142)<br />

• Entscheidung über die sanierungsrechtlichen Genehmigungen (§§144 und 145)<br />

• Änderung und Aufhebung der Sanierungssatzung (§162)<br />

• Abschlusserklärung für einzelne Grundstücke (§ 163)<br />

• Erhebung von Ausgleichsbeträgen (§154)<br />

• Durchführung von Ordnungsmaßnahmen (§147)<br />

• Durchführung von Baumaßnahmen der Gemeinde, Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs- und<br />

Folgeeinrichtungen und Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit nicht gewährleistet ist, dass<br />

diese vom Eigentümer zügig und zweckmäßig durchgeführt werden (§ 148)<br />

• Sonstige Aufgaben und Befugnisse aufgrund des BauGB; vgl. z.B. die Ausübung des Vorkaufsrechtes<br />

nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die Aufhebung oder Verlängerung von Miet- und Pachtverhältnissen<br />

nach § 182 bis 186, die Gewährung eines Härteausgleichs nach § 181, die Anordnung städtebaulicher<br />

Gebote nach § 175 bis 179<br />

• Sonstige Aufgaben und Befugnisse der Gemeinde aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen.<br />

• Löschung von Sanierungsvermerken (Ersuchen nach § 162 Abs. 3, § 163 Abs. 3 Satz 2)<br />

• Berichtigung von Bauleitplänen soweit erforderlich<br />

• Löschen personenbezogener Daten (§ 138 Abs. 2 Satz 3)<br />

• Veräußerung von Grundstücken der Gemeinde (§89)<br />

• Rückübertragung von Grundstücken (vgl. § 164)<br />

• Abwicklung der Rechtsbeziehungen zu Sanierungsträgern, Auflösung eines Treuhandvermögens bzw.<br />

des für Zwecke der Sanierung gebundenen Gemeindevermögens (§§159, 160)<br />

• Abrechnung der Gesamtmaßnahme (nach Förderungsrecht)<br />

• Verteilung eines Überschusses (§156a)<br />

• Dokumentation“ 211<br />

Die als Eigentümer, Mieter und Pächter von der Sanierung Betroffenen sollen an der Sanierung mitwirken, da<br />

von ihrer Mitwirkungsbereitschaft maßgeblich der Erfolg der Sanierungsmaßnahme abhängt. § 137 legt daher<br />

210 ebenda, RN 29, 30<br />

211 ebenda, RN 37, 38<br />

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