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Stadtentwicklung im Spannungsfeld zwischen Planung, Verwaltung ...

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Gebietes innerhalb der Gesamtstadt beziehen. 228 Die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Stadtumbauge-<br />

bietes überschneiden sich regelmäßig mit den Voraussetzungen für die Ausweisung eines Sanierungsgebietes.<br />

Spricht man <strong>im</strong> Sanierungsrecht von der Notwendigkeit einer Funktionsschwäche, so müssen <strong>im</strong> Stadtumbau<br />

erhebliche Funktionsverluste vorliegen, d.h. sie rechtfertigen erst dann Stadtumbaumaßnahmen, wenn die Funk-<br />

tionsverluste einen spezifischen kommunalen Handlungsbedarf auslösen, um weitere städtebauliche Verschlech-<br />

terungen zu vermeiden, wie es z.B. bei einem dauerhaften Überangebot von baulichen Anlagen für eine be-<br />

st<strong>im</strong>mte Nutzung der Fall wäre. 229<br />

Der Stadtumbau ist jedoch kein Abrissprogramm. In § 171a, Abs. 3, Satz 2 werden die Aufgaben des Stadtum-<br />

baus als grundsätzlich verpflichtende Aufgabenstellungen benannt. Die Hauptaufgaben bestehen demnach aus<br />

der Anpassung der Siedlungsstruktur, der Verbesserung der Wohn-, Arbeits- und Umweltverhältnisse, der<br />

Stärkung innerstädtischer Bereiche, Nutzungsänderungen, Rückbau, Wieder- und Zwischennutzungen von<br />

Flächen und die Erhaltung von Altbaubeständen. Dieser Zielkatalog ist jedoch nicht abschließender Form,<br />

sondern kann um zusätzliche Aufgaben ergänzt werden. 230 Damit wird deutlich, dass sich es be<strong>im</strong> Stadtumbau<br />

um eine für gravierende ökonomische Umstrukturierungen, d.h. der Anpassung der Siedlungsstruktur an die<br />

Erfordernisse der Entwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft, konzipierte Maßnahme handelt, die der Stadt-<br />

entwicklung ohne Wachstumserwartungen Rechnung tragen soll. 231 Die Aufgabe nach Stärkung der innerstädti-<br />

schen Bereiche folgt dem deutschen und mitteleuropäischen traditionell prägenden Prinzips der kompakten<br />

europäischen Stadt. Die Funktion der Innenstädte ist dabei besonders in Bezug auf ihre wirtschaftliche und<br />

kulturelle Vielfalt zu beachten. 232<br />

Die Stadtumbaumaßnahmen sollen zügig abgeschlossen werden. Dies bedeutet aber nicht, dass sie kurzfristig<br />

umgesetzt werden müssen, sondern die Dauer der städtebaulichen Umstrukturierung hängt sowohl von der rein<br />

technischen <strong>Planung</strong>, als auch von den sozioökonomischen Lebenssachverhalten und einer Vielzahl von externen<br />

Best<strong>im</strong>mungsfaktoren ab. Die Stadtumbaumaßnahme muss jedoch auf Grundlage des Maßnahmenkonzeptes in<br />

einem absehbaren Zeitraum durchgeführt werden. 233<br />

Die räumliche Festlegung des Maßnahmengebietes erfolgt als Stadtumbaugebiet nach § 171 b BauGB durch<br />

Beschluss der Gemeinde. Es sind zwar keine vorbereitende Untersuchungen wie <strong>im</strong> Sanierungsrecht vorge-<br />

schrieben, diese Aufgabe übern<strong>im</strong>mt jedoch das städtebauliche Entwicklungskonzept, das sowohl die planerische<br />

Ist- und Zielvorstellung als auch die Umsetzungsplanung enthält, einschließlich der Maßnahmenplanung. 234 Das<br />

städtebauliche Entwicklungskonzept muss zum Zeitpunkt des Beschlusses zumindest eine erste Maßnahmen-<br />

und Zielplanung enthalten, d.h. es müssen die städtebaulichen Funktionsverluste bezeichnet werden, die Lö-<br />

sungsansätze dargestellt werden und die finanziellen Strategien einschließlich der möglichen Kooperation mit<br />

den Akteuren. 235 Das <strong>im</strong> weiteren Verlauf der <strong>Planung</strong>en konkretisierte städtebauliche Entwicklungskonzept ist<br />

eine sonstige städtebauliche <strong>Planung</strong> <strong>im</strong> Sinne des § 1, Abs. 6 Nr. 11 und ist somit ein Abwägungsbelang <strong>im</strong><br />

228 Ernst, et.al., a.a.O., § 171a, RN 19<br />

229 Ernst, et.al., a.a.O., § 171a, RN 21<br />

230 Ernst, et.al., a.a.O., § 171a, RN 28<br />

231 Ernst, et.al., a.a.O., § 171a, RN 29, 31<br />

232 Ernst, et.al., a.a.O., § 171a, RN 36<br />

233 Ernst, et.al., a.a.O., § 171a, RN 14<br />

234 Ernst, et.al.,a.a.O., § 171b, RN, 3,18<br />

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