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Stadtentwicklung im Spannungsfeld zwischen Planung, Verwaltung ...

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echt". Die neuen Stadtumbauparagrafen sind die Antwort des Gesetzgebers auf die ökonomischen und demogra-<br />

fischen Strukturveränderungen der deutschen Gesellschaft. Die §§ 171 a-d stellen eine Ergänzung zum besonde-<br />

ren Städtebaurecht dar, um Stadtumbaumaßnahmen auch außerhalb von Sanierungsgebieten oder Bebauungsplä-<br />

nen zu ermöglichen. 221<br />

Die Stadtumbaumaßnahmen sollen insbesondere dazu beitragen, dass<br />

- die Siedlungsstruktur den Erfordernissen der Entwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft angepasst wird,<br />

- die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Umwelt verbessert werden,<br />

- innerstädtische Bereiche gestärkt werden,<br />

- nicht mehr bedarfsgerechte bauliche Anlagen einer neuen Nutzung zugeführt werden,<br />

- einer anderen Nutzung nicht zuführbare bauliche Anlagen zurückgebaut werden,<br />

- freigelegte Flächen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung oder einer hiermit verträglichen Zwi-<br />

schennutzung zugeführt werden,<br />

- innerstädtische Altbaubestände erhalten werden. 222<br />

Stadtumbaumaßnahmen dienen der Allgemeinheit und sind als Gesamtmaßnahme zu konzipieren. Sie können<br />

anstelle von oder ergänzend zu sonstigen Maßnahmen des BauGB, eingesetzt werden 223 . Hier kommen die<br />

städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen (§§136ff., §§ 165 ff.), Umstrukturierungssatzungen<br />

(§ 172, Abs. 1, Satz1 Nr.3), städtebauliche Verträge(§11, Abs. 1, Satz2, Nr. 1,2 und 3), vorhabenbezogene<br />

Bebauungspläne (§12) und städtebauliche Gebote (§§175 ff.) in Frage. 224 Mit den Regelungen zum Stadtumbau<br />

wird angestrebt, auch ohne Erlass von <strong>im</strong> Sanierungsrecht notwendigen Satzungen, Maßnahmen und Ziele <strong>im</strong><br />

Städtebau gemeinsam mit Eigentümern und Akteuren verwirklichen zu können. Durch diese konsensualen<br />

Regelungen, die i.d.R. über städtebauliche Verträge gefestigt werden, wird <strong>im</strong> Bereich des Stadtumbaus das<br />

rechtliche Instrumentarium der §§ 136 ff BauGB überflüssig. Es reicht aus, dass die Kommune das entsprechen-<br />

de Stadtumbaugebiet mit all seinen hierzu erforderlichen Vorarbeiten festlegt, um bei einem Konsens über die<br />

Realisierung von Maßnahmen eine finanziellen Förderung <strong>im</strong> Rahmen der Städtebauförderung zu erlangen. 225<br />

Die Stadtumbaumaßnahmen sollen dazu dienen, zum Ausgleich der erheblichen städtebaulichen Funktionsver-<br />

luste, Anpassungen zur Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen vorzunehmen. 226 Der Stadtumbau<br />

hat dabei die Aufgabe, die soziale, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen zur Herstellung der<br />

einer nachhaltigen Entwicklung miteinander in Einklang zu bringen. Die Einbettung in ein <strong>Stadtentwicklung</strong>s-<br />

konzept soll dabei vermeiden helfen, dass es sich bei den Stadtumbaumaßnahmen um eine reine Passivsanierung<br />

handelt. 227 Der Funktionsverlust kann sich dabei sowohl auf das best<strong>im</strong>mte Gebiet als auch auf die Funktion des<br />

221<br />

Ernst, Zinkhan, Bielenberg, Krautzberger, Baugesetzbuch, Kommentar, 78. Lieferung, Stand: Sept. 2005, Vorbemerkungen<br />

zu den §§ 171a-d<br />

222<br />

BauGB, a.a.O., §171a<br />

223<br />

Ernst, Zinkhan, Bielenberg, Krautzberger, Baugesetzbuch, Kommentar, 78. Lieferung, Stand: Sept. 2005, Vorbemerkungen<br />

zu den §§ 171a-d<br />

224<br />

Ernst,et.al., aa.O., §171a, RN 16<br />

225<br />

Ausschuss für <strong>Stadtentwicklung</strong>, Bau- und Wohnungswesen (ARGEBAU), Leitfaden zur Ausgestaltung des Städtebauförderungsprogramm<br />

„Stadtumbau-West“ 2005, in: Ernst, Zinkhan, Bielenberg, Krautzberger, Baugesetzbuch, Kommentar,<br />

78. Lieferung, Stand: Sept. 2005, Anhang zu den Vorbemerkungen zu den §§ 171a-d<br />

226<br />

BauGB, a.a.O., § 171a, Abs. 2 Satz 1 und 2<br />

227 Ernst, et.al., a.a.O., § 171a, RN 25<br />

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