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Stadtentwicklung im Spannungsfeld zwischen Planung, Verwaltung ...

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6.11 Partizipation<br />

„Städte bestehen nicht aus Häusern und Straßen, sondern aus Menschen und ihren Hoffnungen“<br />

Augustinus<br />

In den vorangegangenen Kapiteln wurde dargestellt, dass eine Grundvoraussetzung für die Erarbeitung einer auf<br />

Nachhaltigkeit angelegten Strategie <strong>im</strong> Umgang mit Schrumpfenden Städte die umfassende Beteiligung der<br />

Bevölkerung und der örtlichen Akteure ist. Sowohl bei der Erarbeitung von <strong>Stadtentwicklung</strong>skonzepten/-<br />

projekten als auch <strong>im</strong> Bereich des Stadtmarketings/Wirtschaftsförderung ist die aktive Teilhabe der Bürgerinnen<br />

und Bürger, der gesellschaftlichen Gruppen, der Handeltreibenden und der Immobilieneigentümer von großer<br />

Bedeutung für die Nachhaltigkeit der städtischen Entwicklung. Neben der rechtlich verpflichtenden formellen<br />

Beteiligung der Bürgerschaft in Bauleitplanverfahren sind in den letzten Jahrzehnten Partizipationsmodelle<br />

erarbeitet worden, die auf der informellen Ebene die Einbeziehung der städtischen Akteure sicherstellen soll.<br />

6.11.1 Rechtliche Grundlagen<br />

Das Baugesetzbuch schreibt den Planenden vor, dass die Öffentlichkeit und andere von der <strong>Planung</strong> betroffene<br />

Institutionen, Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange anzuhören sind. Mit der Öffentlichkeitsbeteili-<br />

gung wird der Zweck verfolgt, zur Vorbereitung der bauleitplanerischen Entscheidung Abwägungsmaterial und<br />

kommunalpolitisches Entscheidungsmaterial zu verschaffen. Zudem sollen die Bürgerinnen und Bürger an<br />

planerische Entscheidungsprozesse <strong>im</strong> demokratischen und beteiligungsrechtlichen Sinne an der allgemeinen<br />

Zielfindung beteiligt werden, damit ihre Rechte möglichst frühzeitig gewahrt werden können. Die Beteiligung<br />

erfolgt auch, um den Abwägungsprozess vollständig und sachgerecht durchführen zu können. 454<br />

Mit der Neufassung des Baugesetzbuches auf der Grundlage des Europarechtsanpassungsgesetztes Bau sind <strong>im</strong><br />

Jahr 2004 Änderungen bzw. Ergänzungen der Beteiligungsvorschriften als Teil des deutschen Umsetzungskon-<br />

zeptes der EU-Richtlinie über Umweltprüfungen von Plänen und Programmen erfolgt. 455 § 3, Abs. 1 best<strong>im</strong>mt,<br />

dass die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der <strong>Planung</strong>, sich wesentlich<br />

unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen und<br />

die voraussichtlichen Auswirkungen der <strong>Planung</strong> öffentlich zu unterrichten ist. Dabei ist der Öffentlichkeit<br />

Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. 456 In der kommunalen <strong>Planung</strong>spraxis wird zu diesem<br />

Zweck in der Regel eine Bürgerschaftsversammlung durchgeführt oder der Plan für zwei Wochen öffentlich<br />

ausgelegt. In Absatz 2 wird best<strong>im</strong>mt, dass sich nach der Erörterung und Unterrichtung die öffentliche Auslage<br />

des Planes mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden<br />

umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats anschließt. Art und Weise der Bekanntmachung<br />

454<br />

Ernst-Zinkhahn-Bielenberg, Kommentar zum Baugesetzbuch, München Januar 2005, § 3, Rdnr.11<br />

455<br />

ebenda, §3, Rdnr.7<br />

456<br />

BauGB, a.a.O., § 3,Abs.1 Der Begriff Bürgerbeteiligung ist in Anpassung an die europarechtlich üblichen Begrifflichkeit<br />

in Beteiligung der Öffentlichkeit geändert worden. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass sowohl Bürger als auch Bürgerinnen<br />

gemeint sind. Mit Öffentlichkeit ist auch jedermann, d.h. jede natürliche und juristische Person gemeint, die in ihren<br />

Rechten oder Interessen betroffen ist. Ebenso sind auch Ausländer damit einbezogen sowie auch alle Altersgruppe. Vgl.<br />

hierzu Ernst, Zinkhahn, Bielenberg, Kommentar zum Baugesetzbuch, § 3, Rdnr. 7 und 13<br />

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