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Stadtentwicklung im Spannungsfeld zwischen Planung, Verwaltung ...

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z.B. die umfassende Stadtkernsanierung in Völklingen wurden durch kleinere, zeitlich überschaubare Sanie-<br />

rungsprojekte ersetzt. Die weiteren Novellierungen, besonders in den 1990er Jahren, zielten u.a. darauf ab, die<br />

Zusammenarbeit <strong>zwischen</strong> privaten Investoren und der öffentlichen <strong>Planung</strong> durch kooperative Regelungen zu<br />

legit<strong>im</strong>ieren. 206 Die aktuelle Fassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 wurde aufgrund der<br />

Notwendigkeit der Anpassung an das europäische Recht erarbeitet und trägt <strong>im</strong> zweiten Kapitel des besonderen<br />

Städtebaurechts den Anforderungen an die Stadtplanung <strong>im</strong> Umgang mit schrumpfenden Städten durch die<br />

Einfügung des Stadtumbaus und der Sozialen Stadt besonders Rechnung.<br />

6.3.1 Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen<br />

Das Sanierungsrecht war und ist sowohl in seinen Regelungen <strong>im</strong> Städtebauförderungsgesetz vom 27.07.1971<br />

als auch <strong>im</strong> BauGB als die Zusammenfassung von BBauG und StBauFG als ein sachlich, zeitlich und räumlich<br />

begrenztes Sonderrecht für besonders schwerwiegende städtebauliche Problemstellungen konstruiert. Der sachli-<br />

che Aspekt umfasst die Beschränkung auf städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die räum-<br />

lich auf die damit geplanten Maßnahmen und zeitlich auf deren Vorbereitung und Durchführung begrenzt<br />

sind. 207<br />

In § 136 sind die Grundzüge des städtebaulichen Sanierungsrechtes geregelt. Nach Absatz 1 kommen nur solche<br />

Maßnahmen in Betracht, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung als Gesamtmaßnahme <strong>im</strong><br />

öffentlichen Interesse liegt. Die Gemeinde hat die Gesamtverantwortung für die Durchführung der städtebauli-<br />

chen Sanierung. Wird das öffentliche Interesse an der Durchführung bejaht, so besteht eine Anwendungspflicht,<br />

d.h. es muss nach dem Gesetz verfahren werden. Besteht das öffentliche Interesse nicht, so darf das Gesetz nicht<br />

angewendet werden. 208<br />

Die Anwendung dieses Rechtes führt für die Dauer der Maßnahmen zu stärkeren Beschränkungen und Pflichten<br />

der Betroffenen, die z.B. durch die Genehmigungserfordernis nach § 144 BauGB, das sanierungsrechtliche<br />

Vorkaufsrecht nach „24 Abs. 1, Satz 1 Nr.3 ausdrückt oder bei der Preisprüfung nach § 153 Abs.2 BauGB, die<br />

Belastung mit Ausgleichsbeträgen und die Beschränkung bei Entschädigungsleistungen. Daher liegt die zügige<br />

Abwicklung der Sanierungsmaßnahme in der Gesamtverantwortung der Gemeinde, um Verzögerungen zu<br />

vermeiden. 209<br />

Die Sanierung beginnt in der Regel förmlich mit den vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 Abs. 1 BauGB<br />

für das Gebiet, für das die Sanierungsmaßnahme in Frage kommt. Ihr folgt die förmliche Festlegung des Gebie-<br />

tes als Sanierungsgebiet durch eine Satzung der Gemeinde (§ 142 Abs. 1 und Abs. 3). Nach dem Satzungsbe-<br />

206<br />

Helmut Althuis, Die Aufgaben der Stadtplanung <strong>zwischen</strong> Schrumpfung und Wachstum, Vortrag gehalten an der Universität<br />

Kaiserlautern am 20.05.2003, Internet: www.uni-kl.de/FB-ARUBI/Fachbereich/RU/Ahuis.pdf , Zugriff am 31.07.2005,<br />

16.45 Uhr,<br />

M.Krautzberger, Baugesetzbuch, in: ARL, Handwörtbuch der Raumordnung 2005, a.a.O, S. 67-75<br />

207<br />

Ernst, Zinkhan, Bielenberg, Krautzberger, Baugesetzbuch, Kommentar, 64. Lieferung, Stand: Sept. 2000, Vorbemerkungen<br />

zu den §§ 136-164b, RN 6, 9<br />

Zur geschichtlichen Entwicklung der Gesetzgebung auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts, s.a. W. Söfker, Einführung,<br />

in: Baugesetzbuch, Textausgabe, 37.Auflage, Stand 1.12.2004, Beck-Texte <strong>im</strong> dtv, 2005<br />

208<br />

ebenda, RN 32, 36<br />

209 ebenda, RN 27<br />

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