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Personenzentrierte Hilfen zu Arbeit und Beschäftigung

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Die Integrationsämter reagierten mit teilweise drastischer Heraufset<strong>zu</strong>ng<br />

der Fallvorgaben, Herabset<strong>zu</strong>ng der Zeitvorgaben (max. zwei Jahre Betreuung)<br />

<strong>und</strong> Einschränkung der Refinanzierung für die frei-gemeinnützigen<br />

Träger der IFD.<br />

Ohne anerkannte Schwerbehinderung ist der Zugang für Betroffene<br />

schon um einiges schwieriger. Auch hier sind Rechtsgr<strong>und</strong>lage die §§ 109 ff.<br />

des SGB IX. Zusätzlich müssen aber noch die »Gemeinsamen Empfehlungen«<br />

berücksichtigt werden, die gem. § 113 SGB IX von den Trägern der<br />

Rehabilitation vereinbart wurden. Die Handhabung ist je nach <strong>zu</strong>ständigem<br />

Integrationsamt unterschiedlich.<br />

Bis <strong>zu</strong>r Mitte der 90er-Jahre konnten auch Menschen mit psychischer<br />

Behinderung ohne anerkannte Schwerbehinderung problemlos aufgenommen<br />

werden, wenn sie bestimmte »Ersatzkriterien« erfüllten. Dies bedeutete<br />

Niederschwelligkeit für diesen Personenkreis.<br />

In allen B<strong>und</strong>esländern besteht gemäß der o. a. Rechtsgr<strong>und</strong>lage die Möglichkeit,<br />

die Leistung des IFD als »Leistung <strong>zu</strong>r Teilhabe im <strong>Arbeit</strong>sleben«<br />

(früher: berufliche Rehabilitation) finanziert <strong>zu</strong> bekommen. In der Praxis ist<br />

dieser Zugang aber je nach örtlichen Gegebenheiten von »leicht« bis »unmöglich«<br />

<strong>zu</strong> sehen. Allerdings sind die Zahlen b<strong>und</strong>esweit im Steigen begriffen.<br />

IFD Vermittlung<br />

Manfred Becker<br />

Im Bereich der IFD-V ist die Situation noch erheblich vielgestaltiger als bei<br />

den IFD-B. Dies gilt auch für Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung.<br />

Einige Integrationsämter stellen ein umfassendes Angebot für ihren<br />

Wirkungsbereich sicher. Dies gilt insbesondere für Baden-Württemberg <strong>und</strong><br />

Nordrhein-Westfalen. Andere Integrationsämter sind gerade dabei, sich aus<br />

dem Feld der Vermittlung in <strong>Arbeit</strong> vollständig <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>ziehen.<br />

Dies liegt im Wesentlichen daran, dass der Gesetzgeber im SGB IX keine<br />

klare Zuständigkeit <strong>und</strong> Beauftragung der <strong>Arbeit</strong>sagentur für die Vermittlung<br />

durch IFD verankert hat. Dies ermöglicht es der B<strong>und</strong>esagentur für <strong>Arbeit</strong>,<br />

den Standpunkt ein<strong>zu</strong>nehmen, dass sie für begleitende Betreuungsleistungen<br />

für schwerbehinderte Menschen nicht <strong>zu</strong>ständig sei.<br />

Für Menschen mit psychischen Behinderungen ist diese Situation in<br />

mehrfacher Hinsicht nachteilig. Dort, wo die Integrationsämter keine ergänzenden<br />

Gelder für die Vermittlung durch IFD bereitstellen, sind die<br />

IFD-V gezwungen, sich auf besonders leicht <strong>zu</strong> vermittelnde Menschen mit<br />

Schwerbehinderung <strong>zu</strong> spezialisieren. Hier<strong>zu</strong> gehören in der Regel nicht<br />

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