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Personenzentrierte Hilfen zu Arbeit und Beschäftigung

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Orientierung – Klärung – Entscheidung ... im Rahmen des SGB II<br />

ist. Ostvorpommern macht sich daher schon lange für eine Öffnung des<br />

Leistungskataloges <strong>und</strong> eine Erweiterung des Integrationsportfolios stark.<br />

Insbesondere das Instrument der sog. »sonstigen weiteren Leistungen« nach<br />

§ 16 Absatz 2 SGB II würde die Chance eröffnen, kommunale <strong>Arbeit</strong>sverwaltung<br />

<strong>und</strong> psychiatrisches Hilfesystem <strong>zu</strong> noch mehr Kreativität an<strong>zu</strong>spornen,<br />

als weithin schon vorhanden ist. Letztlich muss an den Gesetzgeber auch<br />

die Frage gerichtet werden, ob er Eingliederungserfolge bei der Personengruppe<br />

der psychisch Kranken ausschließlich anhand »harter« Kennzahlen<br />

messen, oder jenseits des erdrückend hohen Dokumentationsaufwandes<br />

<strong>und</strong> bestehender Datenfriedhöfe Eingliederungsfortschritt nicht auf andere<br />

Weise feststellen will.<br />

Der Referent möchte sich jedoch nicht dem Vorwurf aussetzen, Wasser<br />

in den Wein <strong>zu</strong> gießen, stellt doch die Gr<strong>und</strong>sicherung für <strong>Arbeit</strong>suchende<br />

eine bedeutende gesetzliche Verbesserung für psychisch Kranke dar. Ist dieses<br />

Regelwerk noch da<strong>zu</strong> in der Hand einer optierenden Kommune, können<br />

diejenigen passgenauen <strong>Hilfen</strong> gewährt werden, durch die der Betroffene<br />

den Weg in das Erwerbsleben finden kann.<br />

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