I. Literatur
I. Literatur
I. Literatur
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
227 HEBBEL, FRIEDRICH, 1813-1863. L.A.S. „Fr. H.“ „v[on] H[ause]“ (Wien) 25.IV.1863. 1 S. kl.-4°. Oberrand<br />
beschnitten, Faltenbrüche restauriert, leicht gebräunt. (CHF 600.00)<br />
Aus dem Todesjahr; an einen Dichter: „... Obgleich ich mich besser befinde, so brauche ich doch zur Erledigung Ihres<br />
Dramas noch einige Tage Zeit, indem es diese Woche vor durchreisenden Fremden bei mir nicht leer wurde ...<br />
Zugleich nöthigen mich meine in Gmunden angegangenen Bau-Verpflichtungen Sie zu ersuchen, mir von meinem<br />
Guthaben zu Ende Juny gef: 100 fl zur Verfügung zu stellen. Es ist dann die Hälfte des Jahres, in welchem Sie das Ganze<br />
abtragen wollten, verstrichen und die weiteren Termine setzen wir, wenn es Ihnen recht ist, wohl am besten auf den 1sten<br />
October ...“ Hebbel besaß ein Sommerhäuschen in Orth bei Gmunden.<br />
228 HEBBEL, FRIEDRICH, 1813-1863. Eigenhändiges Albumblatt mit Unterschrift O.O.u.D. 2/3 S. quergr.-8°.<br />
Braunes Papier. Knickfalten. (CHF 600.00)<br />
„Wer langes Leben wünscht im irdischen Gewimmel,<br />
Der weiß nicht, was er thut: er kürzt sich ja den Himmel.“<br />
Darunter der eigenhändige Vermerk: „Gesammt-Ausgabe der Gedichte von 1851, bei Cotta“.<br />
„ich bin einverstanden, dass das geistige Eigentum aufgehoben wird,<br />
aber dann heben wir auch das Eigentum überhaupt auf“<br />
229 HEBERLEIN, FRITZ, schweizerischer Volkswissenschafter und Journalist, (1899-1988). – 19 Schreiben<br />
von 12 namhaften Schweizer Schriftstellern an Fritz Heberlein in Bern, im Zusammenhang mit der<br />
Umfrage, die Heberlein im Zuge seiner Dissertation („Das Aufführungsrecht im schweizerischen<br />
Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der <strong>Literatur</strong> und der Kunst“) an diese gerichtet<br />
hatte. Es liegen Schreiben von JAKOB BÜHRER (1882-1975), ROBERT FAESI (1883-1972), SIMON<br />
GFELLER (1868-1943), OTTO VON GREYERZ (1863-1940), HERMANN HESSE (1877-1962), ALFRED HUG-<br />
GENBERGER (1867-1960), MEINRAD LIENERT (1865-1933), CARL ALBERT LOOSLI (1877-1959), FELIX MOE-<br />
SCHLIN (1882-1969), RUDOLF VON TAVEL (1866-1934), CARL FRIEDRICH WIEGAND (1877-1942) und<br />
ERNST ZAHN (1867-1952) vor. Zusammen 19 Autographen: 5 L.A.S., 8 L.S., 2 B.A.S., 3 C.P.A.S. und<br />
1 C.P.S. Verschiedene Orte 3.I.-15.II.1922 und 20.IV.-23.IV.1922 (die Dankesbriefe). Verschiedene<br />
Formate (folio – klein-quer-12°), davon 24 Seiten beschrieben. Mit 9 Couverts. An zwei Schreiben<br />
sind Notizen des Empfängers mit Klammer angeheftet. Teilweise gelocht. (CHF 2’400.00)<br />
Die Regelschutzfrist für künstlerische Werke in der Schweiz wurde 1922 neu geregelt (in Ablösung eines Gesetzes<br />
von 1883); das Gesetz vom 7.Dezember 1922 sah eine Schutzfrist von 30 Jahren vor. 1955 wurde die<br />
Schutzfrist auf 50 Jahre angehoben, 1993 in Angleichung an EU-Recht auf 70 Jahre erhöht. Heberlein favorisierte<br />
eine Schutzfrist von 30 Jahre, die Mehrheit der von ihm angefragten Autoren hingegen war für die Anhebung<br />
der Schutzfrist.<br />
Wir zitieren aus dem Schreiben von JAKOB BÜHRER, der am markigsten Stellung nimmt: „…In unserer heutigen<br />
Wirtschafts-Besitz und Erwerbsordnung aber ist es eine durchaus unzulässige Ungeheuerlichkeit den Künstler zu enteignen<br />
und sei es 30 oder 50 Jahre nach dem Tod. Es fällt keinem Menschen ein, das Erbe eines Grosskapitalisten fünfzig Jahre<br />
nach dem Tod des Erblassers als öffentliches Gut zu erklären. Wieso und mit welchem Recht erklärt man hart erarbeitetes<br />
geistiges Eigentum als öffentliches Gut? … Sobald man erklärt jedes Eigentum wird 50 Jahre nach dem Tod des Erblassers<br />
öffentliches Gut, dann wohl, dann kann man auch das geistige Eigentum so behandeln. Aber nicht vorher, wenn man nicht<br />
Raub begehen will. – Noch einmal: ich bin einverstanden, dass das geistige Eigentum überhaupt aufgehoben wird, aber dann<br />
heben wir auch das Eigentum überhaupt auf. Dieser Teilkommunismus ist eine üble Überheblichkeit …“<br />
230 HEINE, HEINRICH, 1797-1856. Eigenhändiges Schriftstück. (Paris 1837/38.) 1 S. kl.-4° (ca. 11,5 x 11,5<br />
cm). Leicht stockfleckig. (CHF 800.00)<br />
110<br />
„Henri Heine / rue Cadet No. 18.“<br />
Im Haus Rue Cadet 18 wohnte Heine von Ende 1837 bis zum Juli 1838. (Zum Einzugstermin vgl. den Brief des<br />
Dichters vom 16.I.1838: „Adresse: rue Cadet No. 18; hier wohne ich noch immer“. Nach Mende, Heine-Chronik,<br />
ist der Dichter erst im Februar 1838 dort eingezogen.)