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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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nahme der Bestellung zur Gastprofessorin oder zum Gastprofessor erlischt auch die<br />

Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Gastprofessorin“ oder „Gastprofessor“.<br />

§ 56<br />

Lehrbeauftragte<br />

(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. An Kunsthochschulen<br />

können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem<br />

Fach erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen<br />

Lehraufgaben selbstständig wahr. Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht,<br />

wenn Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichten oder wenn die durch den Lehrauftrag<br />

entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben bei hauptberuflich<br />

im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird.<br />

(2) Lehrbeauftragte müssen mindestens die Voraussetzungen des § 47 Absatz 1<br />

Nummern 1 und 2 oder Absatz 4 erfüllen und nach Vorbildung, Fähigkeit und fachlicher<br />

Leistung dem <strong>für</strong> sie vorgesehenen Aufgabengebiet entsprechen. Die Lehrbeauftragten<br />

stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Baden-<br />

Württemberg; § 46 Absatz 6 Sätze 2 und 3 gilt <strong>für</strong> die Vergütung der Lehraufträge<br />

entsprechend.<br />

§ 57<br />

Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte; Lehrassistentinnen und Lehrassistenten<br />

Personen mit einem ersten Hochschulabschluss können als wissenschaftliche Hilfskraft<br />

eingestellt werden. Als studentische Hilfskraft kann eingestellt werden, wer an<br />

einer Hochschule in einem Studiengang immatrikuliert ist; das Beschäftigungsverhältnis<br />

ist spätestens mit der Exmatrikulation aufzulösen. Die Beschäftigung ist bis<br />

zur Dauer von sechs Jahren zulässig und erfolgt in befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen<br />

mit weniger als der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen<br />

Arbeitszeit einer oder eines Tarifbeschäftigten des Landes. Wissenschaftliche<br />

sowie studentische Hilfskräfte üben Hilfstätigkeiten <strong>für</strong> Forschung und Lehre aus und<br />

unterstützen Studierende in Tutorien. Wissenschaftlichen Hilfskräften, die ihre Hilfstätigkeiten<br />

überwiegend im Bereich der Lehre erfüllen, kann das Dekanat die Bezeichnung<br />

„Lehrassistentin“ oder „Lehrassistent“ verleihen.<br />

14 02 04

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