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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Die Gleichstellungsbeauftragte der Universität Ulm kritisiert den Begriff „Chancengleichheitsbeauftragte“,<br />

da er dem Begriff „Beauftragte <strong>für</strong> Chancengleichheit“ ähneln<br />

würde und daher mit Nicht-Wissenschaftlerinnen assoziiert würde.<br />

Die Anregung wird aufgegriffen, indem die Bereiche „wissenschaftlich“ und „nichtwissenschaftlich“<br />

aufgrund der Ergebnisse der Anhörung im Regelfall wieder getrennt<br />

werden. Die Begriffe „Gleichstellungsbeauftragte“, „Gleichstellungsplan“ und „Gleichstellung“<br />

werden wieder aufgenommen.<br />

Der DHV und hlb kritisieren, dass die Chancengleichheitsbeauftragte in der Regel<br />

weiblich sein müsse und dass lediglich Frauen das aktive und passive Wahlrecht haben.<br />

Der hlb weist darauf hin, dass Chancengleichheit auch männliche Mitglieder<br />

betreffen, zum Beispiel hinsichtlich Religion, Weltanschauung, Migrationshintergrund.<br />

Der Fokus der Chancengleichheit in § 4 liegt angesichts der bisherigen Entwicklung<br />

und der tatsächlichen Verhältnisse noch immer auf der Erhöhung des Frauenanteils<br />

in qualitativ hochwertigen Berufungen und in der Führungsebene. Um dies zu erreichen,<br />

müssen Frauen auch künftig noch stärker gefördert werden. Einer möglichen<br />

strukturellen Benachteiligung von Männern kann durch die beide Geschlechter betreffenden<br />

Gleichstellungspläne (Anhörungsentwurf: Chancengleichheitspläne) entgegengewirkt<br />

werden. Für die Chancengleichheit in Bezug auf Religion, Weltanschauung<br />

und Migrationshintergrund enthält § 2 Absatz 4 eine neue Regelung.<br />

Der Arbeitskreis der Beauftragten <strong>für</strong> Chancengleichheit der Universitäten und die<br />

BfC MWK bewerten die ursprünglich vorgesehene Zusammenführung der beiden<br />

Funktionen als Regelfall grundsätzlich positiv. Sie halten jedoch die Verbindung der<br />

Zusammenführung der beiden Funktionen mit der Etablierung einer hauptamtlichen<br />

Chancengleichheitsbeauftragten <strong>für</strong> weitaus zielführender <strong>für</strong> die Gleichstellungsarbeit<br />

an den Hochschulen. Die BfC MWK begründet dies unter anderem damit, dass<br />

die Gleichstellungsakteurinnen vielfach Aufgaben übernehmen würden, die vom Gesetz<br />

nicht <strong>für</strong> sie vorgesehen seien (Organisation einer hochschuleigenen Kinderbetretung,<br />

Übernahme des sogenannten Dual Career Services durch die BfC); diese<br />

Aufgabenübernahme würde von den Leitungsorganen überwiegend wohlwollend betrachtet,<br />

sei aber in Bezug auf die eigentliche Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten<br />

und der Chancengleichheitsbeauftragten als Controllerin aufgrund der dadurch<br />

gebundenen Arbeitszeit eher abträglich. Zudem würden die vorgesehenen Entlastungsregelungen<br />

bei einer Zusammenführung der Ämter in einer Funktion nicht ausreichen;<br />

die Beauftragten wünschten aber vielfach keine vollständige Entlastung, um<br />

nicht den Anschluss an ihre berufliche Entwicklung zu verlieren.<br />

14 02 04

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