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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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nen, die dem Profil der HAW zuwiderlaufen und dieses auf dem Umweg der Berufungen<br />

in eine nicht erwünschte Richtung verändern könnte.<br />

Zu § 47 Absatz 3 Satz 3<br />

Der VPH kritisiert, dass <strong>für</strong> die Hochschulen „die Flexibilität zur strategischen Positionierung<br />

am Markt (…) aufgrund der Einstellungsvoraussetzungen nach wie vor sehr<br />

eingeschränkt“ sei. Eine „Typenevolution unter den Hochschulen“, wie sie vom Wissenschaftsrat<br />

empfohlen worden sei, könne sich daher nur sehr eingeschränkt herausbilden.<br />

Der Kritik wird nicht gefolgt. Auch die privaten Hochschulen müssen den Qualitätsanforderungen<br />

an eine Berufung zur Professorin oder zum Professor genügen.<br />

Der hlb weist darauf hin, dass die üblichen Einstellungsvoraussetzungen und die<br />

damit verbundenen Qualitätsanforderungen (insbesondere die hochschulexterne<br />

Praxis) nicht aufgeweicht werden sollten.<br />

Zu § 47 Absatz 3 Sätze 2 und 3<br />

Der vhw schlägt in Absatz 3 Satz 3 zur klareren Formulierung die Streichung der<br />

Wörter „nach Satz 2“ vor.<br />

Der Vorschlag wird insoweit aufgegriffen, als durch eine Umstellung der Bezug klargestellt<br />

wird.<br />

Zu § 47 Absatz 5<br />

Die Konferenz der Dekane der medizinischen Fakultäten Baden-Württemberg<br />

schlägt vor, Absatz 5 Satz 1 auf die Fälle der „unmittelbaren Patientenversorgung“ zu<br />

beschränken: „Professoren, die auch ärztliche oder zahnärztliche Aufgaben in der<br />

unmittelbaren Patientenversorgung wahrnehmen, (…).“ Außerdem wird ergänzend<br />

folgender Satz 2 vorgeschlagen: „Werden lediglich Aufgaben in der mittelbaren Patientenversorgung<br />

wahrgenommen, ist sicherzustellen, dass jedenfalls ein nachgeordneter,<br />

medizinisch letztverantwortlicher Arzt zusätzlich die Anerkennung als Facharzt<br />

nachweist, soweit <strong>für</strong> das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechenden<br />

Weiterbildung vorgesehen ist.“ Begründet wird der Vorschlag damit, dass<br />

die Regelung im Bereich der mittelbaren Patientenversorgung (z.B. Humangenetik)<br />

14 02 04

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