28.02.2014 Aufrufe

Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

191<br />

Fall sein, wenn sich keine weibliche Beschäftigte findet, die zur Übernahme des Amtes<br />

bereit ist. Um den Gegebenheiten vor Ort Rechnung tragen zu können, werden<br />

die Anzahl der Stellvertreterinnen und die Dauer der Amtszeit in der Grundordnung<br />

festgelegt. Die Vertreterinnen sollen aus verschiedenen Fakultäten stammen.<br />

Bisher war in § 4 Absatz 2 Satz 3 geregelt, dass der Senat die Reihenfolge der Stellvertretung<br />

festlegt. Jetzt obliegt dies der Gleichstellungsbeauftragten nach Satz 2<br />

selbst. Zudem wird in Satz 2 Halbsatz 2 klargestellt, dass den Stellvertreterinnen Geschäftsbereiche<br />

zugeordnet werden können.<br />

Zu Absatz 3<br />

Satz 1 regelt die allgemeinen Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten;<br />

dies schließt die Mitwirkung bei der Erstellung der Gleichstellungspläne ein (vergleiche<br />

Absatz 5).<br />

Satz 2 betont die frühzeitige und umfassende Information der Gleichstellungsbeauftragten<br />

in allen Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit ihrer Aufgabe und der<br />

Wahrnehmung ihrer Rechte auf Beteiligung stehen.<br />

Die Sätze 3 bis 5 entsprechen den Regelungen des bisherigen Absatzes 7. Das Gesetz<br />

sieht in Satz 3 eine weitergehende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten<br />

im Rektorat nicht vor. Es ist dem Rektorat jedoch unbenommen, in seiner Geschäftsordnung<br />

Regelungen über die Art der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zu<br />

treffen: Diese kann sowohl in Form einer generellen ständigen Beiziehung als auch<br />

einer themenbezogenen Beiziehung im Einzelfall als Sachverständige mit beratender<br />

Stimme erfolgen.<br />

Die bisherige beratende Mitgliedschaft in den Berufungs- und Auswahlkommissionen<br />

wird in Satz 6 zu einer Mitgliedschaft kraft Amtes geändert, das heißt die Gleichstellungsbeauftragte<br />

hat in beiden Kommissionen als Mitglied Stimmrecht. Klargestellt<br />

wird, dass es sich bei Auswahlkommissionen um Kommissionen nach § 51 zur Auswahl<br />

von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren handelt. Die Gleichstellungsbeauftragte<br />

kann sich wie bisher in beiden Kommissionen vertreten lassen (Satz 6<br />

Halbsatz 2). Hier wird auch klargestellt, dass sie sich nicht nur durch förmlich bestellte<br />

Stellvertreterinnen, sondern auch durch andere geeignete Personen, zum Beispiel<br />

auf Fakultätsebene, vertreten lassen kann.<br />

14 02 04

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!