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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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258<br />

Zu Nummern 1 bis 3<br />

Die Zugangsberechtigungen aus § 58 Absatz 2 Sätze 1 bis 4 werden unverändert in<br />

die neue Gliederung übernommen.<br />

Zu Nummer 4<br />

Studieninteressierte mit fachgebundener Hochschulreife oder mit Fachhochschulreife<br />

erhalten die Möglichkeit, die Differenz - das „Delta“ - zwischen ihrem Studienwunsch<br />

(außerhalb der Fachbindung beziehungsweise an einer Universität) und ihrer Zugangsqualifikation<br />

über eine Aufbauprüfung - die Deltaprüfung - auszugleichen und<br />

damit einen Zugang zu Bachelorstudiengängen an allen Hochschulen zu erhalten.<br />

Die Einzelheiten regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Ausgestaltung der Ermächtigung<br />

kann in Verbindung mit der Eignungsprüfung nach Nummer 6 im Rahmen<br />

einer einheitlichen Konzeption erfolgen; es können auch Fächergruppen gebildet<br />

werden. Dabei sollen die allgemeinbildenden Elemente der schulischen Hochschulzugangsberechtigungen<br />

berücksichtigt werden. Die Hochschulen können nach<br />

Maßgabe des Absatzes 3 bei den Aufbauprüfungen zusammenwirken. Zu Übergangsregelungen<br />

siehe Artikel 19 § 11.<br />

Zu Nummer 5<br />

Der Hochschulzugang aufgrund einer beruflichen Fortbildungsqualifikation wird vollständig<br />

in das LHG aufgenommen. Der „Meisterzugang“ war bislang im § 59 Absatz<br />

1 sowie in den §§ 2 bis 5 der Berufstätigenhochschulzugangsverordnung vom<br />

24. Juni 2010 (BerufsHZVO) geregelt. Die Regelungen dieser Verordnung betrafen<br />

die Umsetzung der Ziffer 1 des Beschlusses der KMK über den Hochschulzugang <strong>für</strong><br />

beruflich qualifizierte Bewerber vom 6. März 2009, insbesondere die Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> die Feststellung der Gleichwertigkeit beruflicher Fortbildungen. Durch die<br />

Aufnahme in das LHG entfällt die Normebene der Rechtsverordnung weitestgehend.<br />

Die Prüfung anerkannter öffentlich-rechtlich geregelter Fortbildungen wird zugunsten<br />

einer besseren Handhabung durch Bewerberinnen und Bewerber und Hochschulen<br />

vereinfacht. Durch Verordnung geregelt verbleiben die privatrechtlich ausgestalteten<br />

Fortbildungen, die als Zugangsberechtigungen anerkannt sind.<br />

Ähnliche ausländische berufliche Qualifikationen werden nach gleichen Maßstäben<br />

beurteilt wie die nationalen beruflichen Qualifikationen (vergleiche Artikel IV.8 des<br />

Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von<br />

14 02 04

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