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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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434<br />

von Professuren beschließt. Der vhw bittet zu regeln, dass die Hochschule das zugehörige<br />

Verfahren verbindlich beschreiben müsse.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Eine solche Klarstellung ist nicht erforderlich, weil die<br />

abschließende Entscheidung nach Satz 4 durch das Wissenschaftsministerium getroffen<br />

wird.<br />

Zu § 46 Absatz 3 Satz 7<br />

Die LRK-Universitäten weist darauf hin, dass die Zustimmungspflicht des Hochschulrates<br />

bei der Funktionsbeschreibung in § 20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 11 entfallen<br />

sei, so dass auch Satz 7 zu streichen sei. Die Universität Ulm und die HAW BW vertreten<br />

die Ansicht, dass die Form der Befassung des Hochschulrates unklar sei, und<br />

fragen, ob die oder der Vorsitzende auch über die Art der Befassung entscheide.<br />

Hierzu wird bemerkt: Wie sich aus der Begründung zu der Aufhebung des § 20 Absatz<br />

1 Satz 3 Nummer 11 ergibt, wurde die Beteiligung des Hochschulrates neu geregelt.<br />

Der Hochschulrat muss angesichts der strategischen Relevanz der Funktionsbeschreibungen<br />

weiterhin die Möglichkeit einer Befassung haben.<br />

Der DHV hält es <strong>für</strong> „grundsätzlich verfehlt, den Hochschulrat bei Fragen der Funktionsbeschreibung<br />

von Professuren zu involvieren.“<br />

Diese Ansicht wird nicht geteilt. Der Hochschulrat muss angesichts der strategischen<br />

Relevanz der Funktionsbeschreibungen weiterhin die Möglichkeit einer Befassung<br />

haben.<br />

Der Arge Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein sieht das „Anhörungsrecht“<br />

des Hochschulratsvorsitzenden in § 46 Absatz 3 Satz 7 nicht als adäquaten Ersatz<br />

<strong>für</strong> den Wegfall der Beschlussfassung über die Funktionsbeschreibung im Hochschulrat.<br />

Die Funktionsbeschreibungen von Professuren seien „ein maßgebliches<br />

Element bei der strategischen Ausrichtung der Hochschule.“ Die Arge regt daher an,<br />

die bisherige Regelung beizubehalten.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Die jetzt gefundene Regelung sieht einen Beschluss<br />

des Hochschulrats nicht mehr vor, gibt diesem aber eine Möglichkeit der Befassung<br />

und zur Stellungnahme vor Vorlage an das Wissenschaftsministerium. Dies wird dem<br />

Faktum gerecht, dass Funktionsbeschreibungen strategisch relevant sein können,<br />

aber häufig auch reine Routine sind.<br />

14 02 04

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