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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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337<br />

Der DGB schlägt vor, beim Wissenschaftsministerium einen Beirat unter Beteiligung<br />

der Sozialpartner einzurichten, der die Landesregierung bei der Entwicklung von Zielen<br />

und Vorgaben des Landes in struktureller, finanzieller und ausstattungsbezogener<br />

Hinsicht dauerhaft berät.<br />

Hierzu wird bemerkt: Die Einrichtung eines solchen Beirats, die jederzeit möglich wäre,<br />

wird derzeit nicht <strong>für</strong> erforderlich erachtet. Das im LHG angelegte System der<br />

Hochschulplanung, das weniger auf übergreifende Reglementierung setzt und<br />

„bottom up“ auf der Planung der einzelnen Hochschulen aufbaut, hat sich bewährt,<br />

wie das hervorragende Abschneiden der baden-württembergischen Hochschulen im<br />

überregionalen Wettbewerb zeigt.<br />

Die Konferenz der Dekane der Medizinischen Fakultäten schlägt die Aufnahme eines<br />

klarstellenden Hinweises in § 7 LHG auf § 4 Absatz 6 UKG zur Vermeidung von abweichenden<br />

Struktur- und Entwicklungsplänen von Medizinischer Fakultät und Universitätsklinikum<br />

vor.<br />

Der Vorschlag wird zurückgestellt und im Rahmen der Novellierung des UKG erneut<br />

geprüft.<br />

Zu § 7 Absatz 1 Satz 3<br />

Der Arbeitskreis der Beauftragten <strong>für</strong> Chancengleichheit der Universitäten Baden-<br />

Württemberg schlägt vor, bei den Anforderungen an die Struktur- und Entwicklungspläne<br />

die Karriere- und Aufstiegschancen im nichtwissenschaftlichen Bereich zu ergänzen.<br />

Der Vorschlag wird nicht aufgegriffen. Die Chancengleichheit im nichtwissenschaftlichen<br />

Bereich ist durch die Gleichstellungspläne sichergestellt. Weitergehende Vorgaben<br />

<strong>für</strong> die Struktur- und Entwicklungspläne sind nicht vorgesehen.<br />

Zu § 7 Absatz 2 Satz 3<br />

Der HPR fordert, dass die Zustimmung zum Struktur- und Entwicklungsplan mindestens<br />

auch davon abhängen soll, ob die darin enthaltenen Regelungen zur Chancengleichheit<br />

den Vorgaben des § 4 Absatz 5 sowie die vom Wissenschaftsministerium<br />

vorgegebenen Richtlinien erfüllen.<br />

14 02 04

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