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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Der Vorschlag wird nicht aufgegriffen. Die Regelstudienzeiten in gestuften Studiengängen<br />

basieren auf den ländergemeinsamen Strukturvorgaben der KMK. Innovative<br />

Modelle sind bereits jetzt möglich, wie etwa die Studienmodelle individueller Geschwindigkeit<br />

belegen.<br />

Zu § 30 Absatz 1 Satz 2<br />

Die HAW BW bittet um Ergänzung der Formulierung, da Staatsexamensstudiengänge<br />

auch grundständige Studiengänge seien.<br />

Dem Vorschlag wird entsprochen.<br />

Zu § 30 Absatz 3<br />

Der Wissenschaftsrat begrüßt die Berücksichtigung von Teilzeitstudierenden als<br />

Gruppe mit besonderen Ansprüchen an Organisation und Gestaltung des Studiums.<br />

Der fzs und der BWHT begrüßen die Einführung von Teilzeitstudiengängen und plädieren<br />

<strong>für</strong> eine rasche Umsetzung.<br />

Zu § 30 Absatz 3 Satz 2<br />

Die LRK-Universitäten, die Universität Freiburg, die Universität Heidelberg und die<br />

Universität Ulm weisen darauf hin, dass § 30 Absatz 3 durch eine Streichung des<br />

§ 60 Absatz 2 Nummer 4 LHG eine völlig neue Qualität erhalten würde. Durch den<br />

Wegfall des § 60 Absatz 2 Nummer 4 sei eine volle Berufstätigkeit möglich. Insbesondere<br />

werde be<strong>für</strong>chtet, dass dadurch, dass nicht mehr nachgewiesen werden<br />

müsse, ob neben einem Arbeitsverhältnis ausreichend Zeit <strong>für</strong> ein Studium verbleibe,<br />

<strong>für</strong> alle angebotenen Studiengänge ein Rechtsanspruch begründet würde, diese so<br />

zu organisieren, dass sie in Teilzeit studiert werden könnten. Dies sei <strong>für</strong> die Hochschulen<br />

nicht handhabbar. Die LRK-Universitäten und die Universität Ulm halten daher<br />

die Streichung des § 30 Absatz 3 Satz 2 <strong>für</strong> zwingend. Jedenfalls wäre im Gesetz<br />

ein Hinweis erforderlich, dass Ansprüche auf eine besonders zeitliche und organisatorische<br />

Gestaltung des Studiums nicht bestehen.<br />

Den Vorschlägen wird teilweise entsprochen. Bereits die bisherige Regelung des<br />

§ 29 Absatz 7, die unverändert in § 30 Absatz 3 Satz 2 des Anhörungsentwurfes<br />

übernommen wurde, statuierte lediglich eine objektiv-rechtliche Verpflichtung der<br />

Hochschulen, von der aus zwingenden Gründen abgewichen werden kann (Soll-<br />

Vorschrift). Durch eine Streichung des § 60 Absatz 2 Nummer 4 würde sich diese<br />

14 02 04

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