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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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333<br />

Die LaKoG und der VBWW fordern, die Landeskonferenzen der Gleichstellungsbeauftragten<br />

in einem neuen Absatz 10 gesetzlich zu verankern.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Auch die Rektorenkonferenzen der Hochschulen sind<br />

nicht gesetzlich verankert.<br />

Zu § 5 Absatz 1 Halbsatz 2<br />

Die Universität Heidelberg, die Konferenz der Dekane der Medizinischen Fakultäten<br />

Baden-Württemberg, die LaStuVe, Juso BW und der DGB begrüßen die Ausweitung<br />

des Qualitätsmanagements auf das Promotionswesen. Die Universität Heidelberg<br />

weist auf die Problematik des in der Begründung aufgeführten Kollegialitätsprinzips<br />

hin.<br />

Den Bedenken hinsichtlich des Kollegialitätsprinzips wird nicht gefolgt. Schon heute<br />

ist es verbreitet, dass die formale Annahme der Doktorandinnen und Doktoranden<br />

durch den Promotionsausschuss erfolgt.<br />

Die LaStuVe und Juso BW schlagen vor, auch Abschlussarbeiten im Allgemeinen<br />

explizit in das Qualitätsmanagement aufzunehmen.<br />

Dieses Thema ist nicht Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens und muss wegen<br />

des enormen Arbeitsaufwands, der mit der Einführung eines Qualitätsmanagements<br />

auf Abschlussarbeiten (aller Bachelor- und Masterstudiengänge) an anderer Stelle<br />

weiterverfolgt werden. Zudem sind die Erfahrungen mit einem Qualitätsmanagement<br />

im Bereich des Promotionswesens abzuwarten.<br />

Die LRK-PH regt an, die Regelung unter Berücksichtigung der Aufgaben der Hochschule,<br />

insbesondere des Qualitätsmanagements sowie des Datenschutzes und der<br />

praktischen Umsetzung, zu präzisieren. Auch aus Sicht der Konferenz der Dekane<br />

der Medizinischen Fakultäten Baden-Württemberg ist zur Umsetzung des Qualitätsmanagements<br />

im Bereich des Promotionswesens eine Konkretisierung erforderlich.<br />

Hierzu wird bemerkt: § 5 muss im Zusammenhang mit den Änderungen des § 38 gesehen<br />

werden, die eine ganze Reihe qualitätssicherender Maßnahmen vorsieht, insbesondere<br />

die Einführung von Promotionsvereinbarungen, die Einsetzung einer<br />

Ombudsperson und die Errichtung von Konventen der Doktorandinnen und Doktoranden.<br />

Weitere gesetzliche Konkretisierungen sind nicht erforderlich, sondern bleiben<br />

den Hochschulen überlassen. Im Übrigen wurden die datenschutzrechtlichen<br />

14 02 04

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