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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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193<br />

der Gleichstellungsbeauftragten (Satz 3). Erfolgt die Entlastung bei Professorinnen<br />

und sonstigen Personen mit Lehrverpflichtung auch in Form einer Ermäßigung des<br />

Lehrdeputats, ist dieses Deputat nach Satz 4 in der zuständigen Lehreinheit auszugleichen.<br />

Zu Absatz 5<br />

Absatz 5 regelt, dass der Gleichstellungsplan künftig das gesamte Personal der<br />

Hochschule, auch das nichtwissenschaftliche Personal, umfasst. Der Gleichstellungsplan<br />

ist wie bisher Teil des Struktur- und Entwicklungsplans. Der Gleichstellungsplan<br />

sollte bei der Bestandsaufnahme und Auswertung der Beschäftigtenstruktur<br />

jedoch getrennte Kapitel <strong>für</strong> den wissenschaftlichen Bereich und den nichtwissenschaftlichen<br />

Bereich vorsehen, um die Beteiligung des Personalrats nach Maßgabe<br />

des § 71 Absatz 3 Nummer 19 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) zu<br />

dem den nichtwissenschaftlichen Bereich betreffenden Teil des Plans zu erleichtern.<br />

Die Erstellung des Gleichstellungsplans ist Aufgabe der Hochschule; die Gleichstellungsbeauftragte<br />

ist gemäß § 4 Absatz 3 Sätze 1 und 2 bei der Erstellung frühzeitig<br />

zu beteiligen.<br />

Mit den Zielvorgaben im Bereich des wissenschaftlichen Personals soll grundsätzlich<br />

in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, eine paritätische Besetzung<br />

erreicht werden. Die Zielvorgaben im wissenschaftlichen Bereich sollen sich mindestens<br />

am sogenannten „Kaskadenmodell“ orientieren. Danach ergeben sich die Ziele<br />

<strong>für</strong> die Frauenanteile in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, auf jeder<br />

wissenschaftlichen Qualifizierungs- beziehungsweise Karrierestufe aus den Anteilen<br />

der darunter liegenden Stufe. Abweichungen von diesem Modell sind zu begründen.<br />

In Fächern mit durchgehend niedrigen Frauenanteilen sollen Mindeststeigerungen<br />

festgelegt werden, um zu vermeiden, dass sich diese Anteile von Stufe zu Stufe manifestieren.<br />

Nach Satz 4 kann das Wissenschaftsministerium Vorgaben zur einheitlichen Ausgestaltung<br />

der Gleichstellungspläne treffen; es kann insbesondere Vorgaben <strong>für</strong> Mindestinhalte<br />

und Strukturen vorgeben. Der Zwischenbericht legt dar, inwieweit die im<br />

Gleichstellungsplan festgelegten Ziel- und Zeitvorgaben zum Zeitpunkt der Berichterstattung<br />

erreicht wurden und welche Maßnahmen gegebenenfalls zu ergreifen sind<br />

(Satz 5).<br />

Zu Absatz 6<br />

14 02 04

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