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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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379<br />

Die LaStuVe und Juso BW regen eine Regelung der Amtszeiten von Mitgliedern der<br />

Fakultätsräte und Studienkommissionen in der Grundordnung an. Ein entsprechender<br />

Vorschlag wurde auch über das Beteiligungsportal eingebracht.<br />

Die Juristische Fakultät der Universität Heidelberg regt an, <strong>für</strong> die Akademischen<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund des hohen Anteils an befristeten Beschäftigungsverhältnissen<br />

eine Amtszeit von zwei Jahren festzulegen.<br />

Die LAM-BW regt an, die Amtszeit <strong>für</strong> die nichtstudierenden Mitglieder auf die Hälfte<br />

der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans festzulegen. Alternativ könnte die Amtszeit<br />

aller Mitglieder durch die Grundordnung geregelt werden.<br />

Dem wird teilweise entsprochen. Das Problem der hohen Personalfluktuation insbesondere<br />

bei den Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird gesehen. Die<br />

Regelung einer gesonderten, kürzeren Amtszeit im Gesetz wäre aber ein problematisches<br />

Signal im Hinblick auf Ziel der Reduzierung befristeter Beschäftigungsverhältnisse.<br />

Es wird aber eine Möglichkeit zur abweichenden Regelung in der Grundordnung<br />

eröffnet.<br />

Zu § 26<br />

Der vhw regt eine vollkommene Neufassung an. Die Zusammensetzung und die Aufgaben<br />

der Studienkommissionen sowie die Wahl der Studiendekaninnen und -<br />

dekane sollte in einer Regelung zusammengefasst werden.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Die bisherigen Regelungen haben sich bewährt.<br />

Zu § 27<br />

Die Konferenz der Dekane der Medizinischen Fakultäten schlägt zahlreiche zusätzliche<br />

Änderungen vor:<br />

• Absatz 2: Vorgabe, dass das Rechnungswesen analog zu den Klinika ausgestaltet<br />

wird. Vereinfachung des Verfahrens zur Vorlage des Haushaltsvoranschlags.<br />

• Absatz 5 Satz 1: Streichung der Detailvorgaben zur Zusammensetzung. Konkretisierung<br />

des Begriffs „Abteilungsleiter“.<br />

• Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 6: Zustimmung des Fakultätsvorstands<br />

zu Vereinbarungen mit dem Klinikum (statt Stellungnahme).<br />

• Ergänzung des § 27 um eine Entwicklungsklausel.<br />

14 02 04

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