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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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265<br />

Die Ergänzung im Absatz 3 berechtigt künftig auch Frühstudierende, im erforderlichen<br />

Umfang die Hochschuleinrichtungen zu Studienzwecken zu nutzen.<br />

Zu § 65<br />

Zu Absatz 2 Satz 2<br />

Folgeänderung der Umbenennung der Studentenwerke in Studierendenwerke.<br />

Zu Absatz 5 Sätze 1 und 2<br />

Folgeänderung der Umbenennung der Studentenwerke in Studierendenwerke.<br />

Zu § 65a<br />

Zu Absatz 1<br />

Es handelt sich um eine Klarstellung.<br />

Zu Absatz 7<br />

Folgeänderung zu § 32 Abs. 6.<br />

Zu § 65c Absatz 2<br />

Zu Satz 1<br />

Klarstellung, dass die Mitgliedschaft einer Ausbildungsstätte in der DHBW außer der<br />

Zulassung als Ausbildungsstätte bei einer Studienakademie auch die Immatrikulation<br />

von mindestens einer oder einem Studierenden an der DHBW voraussetzt. Damit<br />

wird die Regelung dem Satz 4 (Beendigung Mitgliedschaft) angeglichen. Ferner enthält<br />

dieser Satz eine Folgeänderung aus § 16 Absatz 3 Satz 2 Nr.17.<br />

Zu Satz 2<br />

Der Begriff „Zulassungs- und Ausbildungsrichtlinien“ wird durch den allgemeineren<br />

und übergreifenden Begriff „Richtlinien“ ersetzt, weil es hier um die Eignungsvoraussetzungen<br />

und das Zulassungsverfahren von Ausbildungsstätten geht und nicht um<br />

die Festlegung von Lehrinhalten.<br />

14 02 04

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