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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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struktur usw. Publikationen, auch Zweitveröffentlichungen seien daher nicht kostenlos.<br />

Im vorliegenden Fall sei jedoch keine Finanzierung der Zweitveröffentlichung<br />

vorgesehen. Daher hänge die Zweitveröffentlichung davon ab, dass die Verlage weiterhin<br />

die Publikationsleistungen erbrächten und das Subskriptionsmodell weiter<br />

funktioniere. Da<strong>für</strong> sei jedenfalls eine Embargofrist von sechs Monaten zu kurz. Die<br />

vorgesehenen Repositorien seien teuer über die Publikationskosten hinaus. Dies<br />

erfordere bei den Hochschulen einen großen Ressourcenaufwand.<br />

Den Anregungen und Einwänden wird durch eine Neufassung der Vorschrift Rechnung<br />

getragen. Im Übrigen werden die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt.<br />

Insbesondere hat das Land unter dem Gesichtspunkt des Beamten- und Hochschulrechts<br />

eine Gesetzgebungskompetenz.<br />

Die DHBW regt an, die Zweitveröffentlichung ausdrücklich auf „Forschungsergebnisse“<br />

beziehen.<br />

Hierzu wird bemerkt: Das ergibt sich bereits aus der jetzigen Formulierung.<br />

Zu § 44 Absatz 6 Satz 1<br />

Das Aktionsbündnis schlägt vor, den Bereich der erfassten Publikationen weiter zu<br />

fassen.<br />

Im Hinblick darauf, dass rechtliches Neuland betreten wird, sieht das Land davon<br />

derzeit ab.<br />

Zu § 44 Absatz 6 Satz 2<br />

Das Aktionsbündnis unterstützt den Vorschlag der Landesregierung, den Öffentlichkeitsanspruch<br />

nach dem Open-Access-Prinzip einzulösen.<br />

Die Universität Stuttgart hält die Pflicht zur Zweitveröffentlichung in hochschuleigenen<br />

Repositorien <strong>für</strong> einen Verstoß gegen die Wissenschaftsfreiheit.<br />

Die Auffassung wird nicht geteilt.<br />

Die GEW begrüßt das Bekenntnis zu Open Access, hält die Regelung aber <strong>für</strong><br />

„unausgereift“. Auch sie sieht die Gefahr, dass Publikationen reduziert würden. Sie<br />

lehnt den „Zwang“ zur Zweitveröffentlichung ab.<br />

14 02 04

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