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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Zu § 20 Absatz 4 Satz 7 (jetzt: Satz 8)<br />

DGB, ver.di und der HPR halten die Regelungen zur Gewährleistung der Perspektivenvielfalt<br />

<strong>für</strong> nicht ausreichend verbindlich. Verfahrensregelungen fehlten. Der DGB<br />

regt ein jährliches Monitoring mit Bericht an.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Die Regelung ist aufgrund der Beteiligung des MWK am<br />

Wahlverfahren operationalisierbar. Ein Monitoring der Besetzung der Hochschulräte<br />

ist jederzeit möglich und muss nicht gesetzlich geregelt werden.<br />

Der DGB regt eine verpflichtende Vertretung der Sozialpartner in den Hochschulräten<br />

an, insbesondere bei der DHBW.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Eine obligatorische Beteiligung bestimmter Gruppen<br />

wäre in Hinblick auf das Prinzip der Auswahl der Hochschulräte nach persönlicher<br />

Qualifikation kontraproduktiv.<br />

Die IG Metall regt eine Einbindung der Gewerkschaften in den Auswahlprozess an.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Eine Einbindung einzelner gesellschaftlicher Kräfte in<br />

den Auswahlprozess wäre systemwidrig.<br />

Zu § 20 Absatz 4 Sätze 8 und 9 (jetzt: Sätze 9 und 10)<br />

Der Hochschulrat der Hochschule Ravensburg-Weingarten lehnt eine Beteiligung<br />

des Senats bei der Abberufung von Hochschulratsmitgliedern im Hinblick auf deren<br />

Unabhängigkeit ab.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Die Hochschulratsmitglieder müssen auch vom Vertrauen<br />

des Senats getragen werden. Deren Unabhängigkeit wird durch das Quorum<br />

von zwei Dritteln der Mitglieder und die notwendige Zustimmung des Wissenschaftsministeriums<br />

ausreichend gewährleistet.<br />

Das CHE regt zusätzlich eine Beteiligung der Hochschulleitung durch qualifizierten<br />

Beschluss an.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Der Hochschulrat wird durch Senat und Wissenschaftsministerium<br />

legitimiert, nicht durch das Rektorat.<br />

14 02 04

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