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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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169<br />

§ 4<br />

Unternehmen der Hochschulen (§ 13a LHG)<br />

Auf Unternehmen der Hochschulen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden,<br />

findet § 13a LHG keine Anwendung.<br />

§ 5<br />

Hochschulrat (§ 20 LHG); Örtlicher Hochschulrat (§ 27b LHG); Örtlicher Senat (§ 27c<br />

LHG)<br />

(1) Sofern nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzelne Mitglieder <strong>für</strong> den Hochschulrat<br />

zu bestellen sind, werden so lange geeignete und den Anforderungen des § 20<br />

Absatz 4 Satz 8 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung<br />

entsprechende Frauen bestellt, bis der Anteil von 40 Prozent gemäß § 20 Absatz 3<br />

Satz 1 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erreicht ist.<br />

(2) Bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindliche Mitglieder eines<br />

Hochschulrats, deren Zugehörigkeit zum Hochschulrat während der bei Inkrafttreten<br />

dieses Gesetzes laufenden Amtszeit eine Dauer von neun Jahren erreicht hat, erreichen<br />

oder überschreiten wird, führen ihre Amtszeit zu Ende; sie werden nicht erneut<br />

bestellt. Als Hochschulrat im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Aufsichtsrat nach § 20<br />

LHG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Satz 1 gilt entsprechend<br />

<strong>für</strong> den Örtlichen Hochschulrat an den Studienakademien der DHBW.<br />

(3) Wollen Hochschulen von einem System persönlicher Amtszeiten der Hochschulratsmitglieder<br />

auf das System der Amtsperiode des Hochschulrats als Kollegium umstellen<br />

und enden die persönlichen Amtszeiten der vorhandenen Hochschulratsmitglieder<br />

zu unterschiedlichen Zeiten, so können die Hochschulen durch Grundordnungsregelung<br />

die Amtszeiten der vorhandenen Hochschulratsmitglieder auf einen<br />

kalendermäßig festgelegten Zeitpunkt verkürzen oder verlängern, wobei eine Verlängerung<br />

zwölf Monate nicht überschreiten darf. Satz 1 gilt entsprechend <strong>für</strong> den Örtlichen<br />

Hochschulrat an den Studienakademien der DHBW.<br />

(4) Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der DHBW sind <strong>für</strong> den Örtlichen<br />

Senat nach § 27c Absatz 2 Nummer 9 bei der ersten nach Inkrafttreten dieses<br />

Gesetzes stattfindenden Wahl als solche wahlberechtigt und wählbar.<br />

§ 6<br />

Externenprüfung<br />

14 02 04

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