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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Zu Absatz 3<br />

Einrichtungen, die mit einer Hochschule aus einem anderen Bundesland oder aus<br />

einem EU-Mitgliedsstaat kooperieren, müssen die Voraussetzungen des § 72a Absatz<br />

2 Satz 2 LHG erfüllen. Soweit sie schon vor Inkrafttreten des Gesetzes den Betrieb<br />

aufgenommen haben, erhalten sie <strong>für</strong> den Nachweis der Voraussetzungen Zeit<br />

bis zum 1. Januar 2017.<br />

Zu Absatz 4<br />

Absatz 4 betrifft Niederlassungen von Hochschulen aus Staaten, die nicht der EU<br />

angehören. Sie fallen unter den Bestandsschutz des Absatzes 4, wenn sie vor Inkrafttreten<br />

dieses Gesetzes eingerichtet wurden, den Betrieb aufgenommen und wenigstens<br />

ein Jahr nachhaltig fortgeführt haben. Die Einrichtung allein ist nicht ausreichend;<br />

vielmehr müssen die Bildungsangebote auch tatsächlich angeboten und ein<br />

Jahr lang wahrgenommen worden sein. Das Vorhandensein des Angebots allein<br />

reicht nicht aus; dies soll das Wort „nachhaltig“ zum Ausdruck bringen, denn ein<br />

schützenswerter Bestand entsteht erst dann, wenn auch am Markt Umsätze getätigt<br />

und Erlöse erzielt werden und damit die Möglichkeit der Kostendeckung oder von<br />

Gewinnen eröffnet wird. Eine solche Niederlassung erhält bis zum 1. Januar 2017<br />

Zeit, sich an die Gestattungsvoraussetzungen anzupassen; bis dahin ist der Betrieb<br />

im Umfang des geschützten Bestandes aufgrund des Absatzes 4 gestattungsfrei<br />

möglich. Auch hier sieht das Gesetz als ersten Schritt zunächst eine Anzeigepflicht<br />

binnen eines halben Jahres vor.<br />

Zu Absatz 5<br />

Der neue § 72a Absatz 3 Satz 7 LHG lässt Kooperationen zwischen Nicht-EU-<br />

Hochschulen und inländischen Einrichtungen mit dem Ziel der Vorbereitung auf eine<br />

Hochschulprüfung oder die Abnahme der Prüfung zur Vorbereitung auf die Verleihung<br />

des ausländischen Hochschulgrads nicht zu. Absatz 5 regelt den Bestandschutz<br />

gegebenenfalls schon vorhandener Einrichtungen, die diese Tätigkeit ausüben.<br />

Er sieht da<strong>für</strong> zwei Stufen vor: Bis zum 1. Januar 2017 können sie den Betrieb<br />

im bisherigen Umfang weiterführen; ab dann lässt das Gesetz eine Weiterführung<br />

unter den Voraussetzungen des § 72a Absatzes 2 Satz 2 LHG zu und privilegiert<br />

damit die „Bestandsschutzeinrichtungen“ gegenüber solchen, die die gleiche Tätigkeit<br />

neu aufnehmen wollen; allerdings verlangt es da<strong>für</strong> ab dem 1. Januar 2017 den<br />

Mindeststandard, den § 72a Absatz 2 Satz 2 LHG umschreibt.<br />

14 02 04

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