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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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386<br />

Der fzs ist der Auffassung, dass ein Studium vorrangig zu „kritischem Denken und<br />

zur persönlichen Weiterentwicklung befähigen“ solle, nachrangig sei die berufliche<br />

Qualifizierung.<br />

Hierzu wird bemerkt: Die Verpflichtung zur Förderung dieser Fähigkeiten durch entsprechende<br />

Ausgestaltung der Studiengänge ist in Satz 2 geregelt.<br />

Zu § 29 Absatz 1 Satz 2<br />

Die DHBW begrüßt die Regelung.<br />

Der DGB begrüßt die neu formulierten Ziele und regt an, diese um den „Erwerb von<br />

beruflicher Handlungskompetenz“ zu ergänzen.<br />

Hierzu wird bemerkt: In Satz 1 ist bereits geregelt, dass ein Studium auf eine berufliche<br />

Tätigkeit vorbereiten soll.<br />

Zu § 29 Absatz 3<br />

Die HAW BW hält es <strong>für</strong> inkonsistent, weiterhin Regelstudienzeiten vorzugeben und<br />

andererseits die Studiengänge so zu gestalten, dass sie in Teilzeit studiert werden<br />

könnten, vor dem Hintergrund, dass die Hochschulen immer mehr auf individuelle<br />

Biographien von Studierenden Rücksicht nehmen müssten.<br />

Der DGB bittet, bei den Regelstudienzeiten die <strong>für</strong> Teilzeitstudiengänge und weiterbildende<br />

Bachelorstudiengänge erforderliche größere Flexibilität zu berücksichtigen.<br />

Hierzu wird bemerkt: Durch die bisher schon im LHG enthaltene Vorgabe von Regelstudienzeiten<br />

werden die ländergemeinsamen Strukturvorgaben der KMK umgesetzt.<br />

Die gesetzlichen Regelungen gewähren ausreichende Spielräume zur Berücksichtigung<br />

individueller Bildungsbiographien, wie etwa die Studienmodelle individueller<br />

Geschwindigkeit belegen.<br />

Die LaStuVe und Juso BW sprechen sich da<strong>für</strong> aus, hinsichtlich der Regelstudienzeit<br />

<strong>für</strong> gestufte Studiengänge die starre „6+4“-Regelung aufzulösen, etwa durch Anhebung<br />

der Regelstudienzeit auf sechs Jahre, um so innovative „4+8=10“-Modelle zu<br />

ermöglichen.<br />

14 02 04

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