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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Die Arge Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein beklagt, dass die Verleihung<br />

der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“<br />

in den Fakultäten aufgrund der Kann-Bestimmung unterschiedlich gehandhabt wird<br />

und teilweise durch weitere informelle Voraussetzungen erschwert wird. Sie fordert<br />

daher eine verbindlichere Regelung.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Die Voraussetzungen sind hinreichend bestimmt.<br />

§ 39 Absatz 4<br />

Die Konferenz der Dekane der Medizinischen Fakultäten Baden-Württemberg<br />

schlägt vor, dass weitere Personenkreise eine außerplanmäßige Professur erhalten<br />

können, und zwar Personen, die an einer ausländischen Universität den Titel eines<br />

„Full Professors“ und eine mehrjährige Lehrtätigkeit als Hochschullehrer nachweisen<br />

und im Anschluss an eine befristete W2- oder W3-Professur an einer deutschen Universität<br />

tätig seien. Damit würden die Stellen attraktiver.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Aus Qualitätsgründen muss die Verleihung der Bezeichnung<br />

beschränkt sein.<br />

§ 39 Absatz 5<br />

Die Konferenz der Dekane der Medizinischen Fakultäten Baden-Württemberg, die<br />

LaStuVe, Juso BW und der DHV begrüßen die Regelung im Grundsatz. Der DHV<br />

hinterfragt jedoch, welche „besondere“ pädagogische Eignung erforderlich sei.<br />

Dem wird nicht entsprochen, weil <strong>für</strong> den Beruf eines akademischen Lehrers - dem<br />

Schwierigkeitsgrad der zu vermittelnden Materien entsprechend - mehr als durchschnittliche<br />

pädagogische Eignung vonnöten ist.<br />

Zu § 39 Absatz 5 Satz 2<br />

Die LRK-PH bemängelt, dass es sich hierbei um eine Detailvorgabe handelt, die der<br />

Habilitationsordnung überlassen bleiben sollte.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Die pädagogische Eignung ist <strong>für</strong> die Ausübung des<br />

Berufs des Hochschullehrers von wesentlicher Bedeutung. Die Regelung lässt den<br />

Hochschulen ausreichend Spielraum da<strong>für</strong>, wie der Nachweis der pädagogischen<br />

Eignung zu erbringen ist.<br />

14 02 04

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