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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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über den Zugang beruflich Qualifizierter zu einem Studium<br />

(Berufstätigenhochschulzugangsverordnung - BerufsHZVO)<br />

Als sonstige berufliche Fortbildungen nach § 58 Absatz 2 Nummer 5 Teilsatz 5 des<br />

Landeshochschulgesetzes sind Abschlüsse an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie<br />

1. als Verwaltungs-Betriebswirt (VWA),<br />

2. als Verwaltungs-Diplom-Inhaber (VWA),<br />

3. als Betriebswirt (VWA),<br />

4. als Betriebswirt in einem Schwerpunktfach (VWA),<br />

gleichgestellt, wenn vor der Ausbildung an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie<br />

eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen wurde.<br />

Artikel 16<br />

Änderung der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung<br />

der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger<br />

§ 2 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung<br />

und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger vom 27. Juli 2011 (GBl.<br />

S. 429) wird wie folgt gefasst:<br />

„3. eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 58 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes<br />

nachweist.“<br />

Artikel 17<br />

Änderung der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung<br />

In § 9 Absätze 5 und 6 der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung vom 8. Oktober<br />

2002 (GBl. S. 391), geändert durch Verordnung vom 22. April 2013 (GBl. S. 86),<br />

wird die Angabe „§ 36a“ jeweils durch die Angabe „§ 35 Absätze 1 und 5“ ersetzt.<br />

Artikel 18<br />

Neubekanntmachung<br />

Das Wissenschaftsministerium kann den Wortlaut des Landeshochschulgesetzes,<br />

des KIT-Gesetzes, des Studierendenwerksgesetzes, des Landeshochschulgebührengesetzes,<br />

des Hochschulzulassungsgesetzes, des Universitätsklinikagesetzes,<br />

des Akademiengesetzes, der Leistungsbezügeverordnung und der Hochschulvergabeverordnung<br />

in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer<br />

14 02 04

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