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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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404<br />

Professorinnen und Professoren der HAW an Promotionsverfahren vor.<br />

Forschung gehört zwar auch zum Aufgabenspektrum der HAW. Sie haben aber nach<br />

wie vor einen schwerpunktmäßig lehrbezogenen Auftrag. Die Ausbildung des wissenschaftlichen<br />

Nachwuchses gehört bis dato nicht zum Auftrag der HAW. Dass die<br />

HAW kein eigenes Promotionsrecht haben, sondern an universitären Promotionen<br />

mitwirken, ist insoweit konsequent. Dies bleibt auch nach der neuen Regelung in<br />

§ 76 Absatz 2 so, da das Promotionsrecht und damit zusammenhängend die Aufgabe<br />

der Nachwuchsförderung nur einem Zusammenschluss von Hochschulen verliehen<br />

werden kann. Eine mit der Verleihung des Promotionsrechts an einzelne oder<br />

alle HAW möglicherweise implizierte Gleichsetzung des Auftrags von Universitäten<br />

und HAWen hätte gravierende Auswirkungen auf Besoldungsansprüche,<br />

Deputatsbemessung, Personalstrukturen und Betreuungsintensitäten. Die promotionsrechtsnotwendige<br />

wissenschaftliche Leistungsfähigkeit sicherzustellen, ist insofern<br />

nur ein Aspekt bei den Überlegungen.<br />

Zu § 38 Absatz 1 Satz 2 und 3<br />

Die LRK-MH bemängelt, dass die Begriffe „Kunstwissenschaften“, „Medientheorie“<br />

und „Kunstpädagogik“ im Hinblick auf die Musikhochschulen unklar seien. Die Musikhochschulen<br />

fühlten sich aufgrund dieser Wortwahl nicht angesprochen. Die LRK-<br />

MH bittet daher darum, § 38 Absatz 1 Satz 2 und 3 wie folgt zu ergänzen beziehungsweise<br />

zu ändern: „Die Pädagogischen Hochschulen sowie die Kunst- und Musikhochschulen<br />

haben das Promotionsrecht im Rahmen ihrer Aufgabenstellung. Die<br />

Kunst- und Musikhochschulen haben das Promotionsrecht in Fachgebieten mit wissenschaftlicher<br />

und künstlerisch-wissenschaftlicher Ausrichtung.“<br />

Dem wird teilweise entsprochen. Eine Ergänzung des Satzes 2 wäre irreführend, da<br />

sich dieser allein auf das Promotionsrecht der Pädagogischen Hochschulen bezieht,<br />

mit denen die Musikhochschulen nicht gleichzustellen sind. In Satz 3 wird dem Einwand<br />

insoweit entsprochen, als die abschließende Aufzählung um die Begriffe „Musikwissenschaft“<br />

und „Musikpädagogik“ ergänzt wird, weil die Kunstwissenschaft<br />

gemeinhin nicht als Oberbegriff der Musikwissenschaft gilt. Der Begriff der „Kunsthochschule“<br />

ist hingegen in § 1 Absatz 2 Nummer 3 LHG legal definiert. Dieser umfasst<br />

die Musikhochschulen, so dass eine Ergänzung des Satz 3 insofern nicht angezeigt<br />

ist.<br />

Zu § 38 Absatz 2 Satz 1, Absatz 5<br />

14 02 04

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