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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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202<br />

Im Zuge der Konzentration der Aufgaben des Hochschulrats entfällt seine bisherige<br />

Kompetenz, Zuwendungen zum Körperschaftsvermögen auch <strong>für</strong> andere Zwecke als<br />

die Förderung von Forschung, Kunst, Lehre oder Weiterbildung zuzulassen.<br />

Zu § 15<br />

Zu Absatz 1<br />

Entsprechend dem Ziel der Gesetzesnovelle erhalten hier der Vorstand mit der Bezeichnung<br />

Rektorat und der Aufsichtsrat mit der Bezeichnung Hochschulrat wieder<br />

hochschuladäquate Bezeichnungen.<br />

Zu Absatz 2<br />

Die Hochschulen können wie bisher eine Regelung in der Grundordnung treffen, wonach<br />

das Rektorat die Alternativbezeichnung „Präsidium“ führt; um an der DHBW<br />

Verwechslungen zwischen den Rektoraten der Studienakademien - die keine Rektorate<br />

im Sinne des § 15 sind - und dem (zentralen) Rektorat zu vermeiden, führt dort<br />

Letzteres die Bezeichnung „Präsidium“. An den Universitäten kann der Hochschulrat<br />

die Bezeichnung „Universitätsrat“ führen. Ansonsten gibt es zukünftig keine Möglichkeit<br />

mehr, in der Grundordnung eine Alternativbezeichnung <strong>für</strong> den Hochschulrat zu<br />

bestimmen.<br />

Zu Absatz 7 Satz 2<br />

Zum Hintergrund dieser Änderung siehe die Allgemeine Begründung Ziffer 5 und die<br />

Begründung zu § 27a bis § 27d. Dementsprechend wird die Aufsicht über die Einrichtungen<br />

der Studienakademien auch dem Präsidium (zentrales Rektorat) zugewiesen<br />

und gleichzeitig die Möglichkeit der Delegation auf die Rektorin oder den Rektor der<br />

Studienakademie eröffnet.<br />

Zu Absatz 8<br />

Bisher konnte nur die Forschung unabhängig von einer oder mehreren Fakultäten in<br />

zentralen Einheiten organisiert werden. Für Lehre und Studium ließ das Gesetz nur<br />

die Anbindung an eine oder mehrere Fakultäten zu, nicht aber an eine zentrale Einrichtung,<br />

die dem Rektorat zugeordnet ist. Der neue Absatz 8 trägt einem aus der<br />

Praxis kommenden Bedürfnis Rechnung, zentralen Einheiten, die Aufgaben der Forschung<br />

wahrnehmen, auch Aufgaben in der Lehre zuordnen zu können (Einheit von<br />

14 02 04

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