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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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auch Trimester einzuführen, in der Vergangenheit kein Gebrauch gemacht wurde,<br />

wird diese Möglichkeit aufgegeben.<br />

Im Übrigen begriffliche Anpassung an die Systematik des § 60.<br />

Zu Absatz 5<br />

Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 6.<br />

Der bisherige Absatz 7 (Teilzeitstudiengänge) wurde aus systematischen Gründen in<br />

§ 30 Absatz 3 übernommen.<br />

Zu § 30<br />

Zu Absatz 1<br />

Sätze 1 und 2 wurden zusammengefasst. Satz 3 wurde aus Gründen der Deregulierung<br />

aufgehoben.<br />

Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 bleibt unverändert.<br />

Zu Absatz 3<br />

Der bisherige § 29 Absatz 7 zu den Teilzeitstudiengängen wurde aus systematischen<br />

Gründen als neuer Absatz 3 in § 30 übernommen. Satz 1 enthält wie bisher eine Regelung<br />

zu formalen Teilzeitstudiengängen. Satz 2 behandelt wie bisher die Möglichkeit,<br />

in individueller Teilzeit zu studieren, sofern der betreffende Studiengang entsprechend<br />

ausgerichtet ist. Wie bisher auch entsteht durch die rein objektivrechtliche<br />

Regelung, die sich an die Hochschulen richtet, kein individueller Anspruch<br />

der Studierenden. Dies wird im geänderten Satz 2 klargestellt und konkretisiert. Die<br />

Hochschulen realisieren den Auftrag aus Satz 2 im Rahmen ihrer finanziellen und<br />

personellen Möglichkeiten. Individuelle Teilzeit im Sinne von Satz 2 mit der Möglichkeit<br />

von individuellen Fristverlängerungen ist zu unterscheiden von einer Überschreitung<br />

der individuellen Regelstudienzeit, die jederzeit möglich ist bis zur Grenze etwaiger<br />

Regelungen der Hochschulen nach § 32 Absatz 5 oder § 62 Absatz 3 Nummer<br />

2. Die Inanspruchnahme individueller Teilzeit stellt daher auch gewisse formale<br />

Anforderungen. Die Hochschulen erhalten daher in Satz 2 Halbsatz 2 die Möglich-<br />

14 02 04

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