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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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2. die Anmeldung eines Schutzrechts gefährdet würde oder geistiges Eigentum<br />

entgegensteht,<br />

3. durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten, die im<br />

Rahmen der Forschung erhoben wurden, offenbart würden, es sei denn, dass<br />

a) die betroffene Person eingewilligt hat oder<br />

b) die Offenbarung durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt ist<br />

oder<br />

c) die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßigem<br />

Aufwand möglich ist und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung<br />

im Interesse der betroffenen Person liegt, oder<br />

d) die Auskunftsbegehrenden ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten<br />

Information geltend machen und überwiegende schutzwürdige Belange<br />

der betroffenen Personen der Offenbarung nicht entgegen stehen oder<br />

e) durch die Abtrennung oder Anonymisierung der personenbezogenen Daten<br />

ein Rückschluss auf konkrete Personen ausgeschlossen ist, sofern eine solche<br />

Abtrennung oder Anonymisierung mit vertretbarem Aufwand zu leisten<br />

ist,<br />

4. durch das Bekanntwerden der Information Angaben und Mitteilungen öffentlicher<br />

Stellen des Bundes oder eines anderen Landes ohne deren Zustimmung offenbart<br />

würden.<br />

Sofern und soweit nach dieser Vorschrift Auskunft zu erteilen ist, entfällt <strong>für</strong> das Rektorat<br />

die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Die betroffenen Wissenschaftlerinnen und<br />

Wissenschaftler sind vor der Erteilung einer Auskunft in Kenntnis zu setzen, wenn<br />

das Rektorat die Erteilung einer Auskunft beabsichtigt.<br />

(5) Die Auskunftsbegehrenden nach Absatz 4 Satz 1, die vom Auskunftsbegehren<br />

betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie die vom Auskunftsbegehren<br />

betroffenen Drittmittelgeber nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 8 können die Vertrauenskommission<br />

anrufen. Diese setzt sich aus bis zu sechs Wahlmitgliedern des Senats<br />

(Vertrauenspersonen) zusammen, die der Senat bestimmt; den Vorsitz führt ein<br />

Mitglied des Rektorats, das ebenfalls Stimmrecht hat; andere Mitglieder des Rektorats<br />

können mit beratender Stimme teilnehmen. Das Nähere zur Zusammensetzung,<br />

zur Wahl der Mitglieder, zur Amtszeit und zum Verfahren, insbesondere zur Anhörung<br />

der vom Auskunftsbegehren betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler,<br />

regelt eine Satzung der Hochschule; <strong>für</strong> den Fall, dass Vertrauenspersonen<br />

selbst zu den Auskunftsbegehrenden gehören, werden Ersatzmitglieder vorgesehen.<br />

Beschlüsse der Vertrauenskommission bedürfen außer der Mehrheit der Mitglieder<br />

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