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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass zwischen Gleichstellungsbeauftragter und<br />

fachkundiger Frau in der Auswahlkommission keine Personenidentität bestehen darf.<br />

Die Gleichstellungsbeauftragte kann sich in der Auswahlkommission zudem von einer<br />

Person ihrer Wahl vertreten lassen (vergleiche § 4 Absatz 3 Satz 6).<br />

Zu Absatz 7<br />

Die Änderungen in Absatz 7 stärken die Attraktivität der Juniorprofessur und damit<br />

die Chancen der baden-württembergischen Hochschulen, hochqualifizierte Nachwuchswissenschaftlerinnen<br />

und -wissenschaftler auch aus dem Ausland zu gewinnen<br />

(vgl. die Begründung zu § 48 Absatz 1). Dazu soll ermöglicht werden, die Juniorprofessur<br />

künftig auf bis zu sechs Jahre zu befristen; dies ist in der Ausschreibung<br />

anzugeben. Zur Feststellung der Eignung und Befähigung als Hochschullehrerin oder<br />

Hochschullehrer findet am Ende dieser Dienstzeit eine Abschlussevaluation statt, die<br />

bei einem echten Tenure Track nach § 48 Absatz 1 Satz 4 in besonders qualitätsgesicherter<br />

Form erfolgt und den Übergang auf eine W 3-Professur eröffnet.<br />

Gemäß Satz 3 steht es den Hochschulen frei, entsprechend ihrer bisherigen Praxis<br />

das Dienstverhältnis zunächst auf eine Dauer von bis zu vier Jahren zu befristen. In<br />

diesem Falle findet am Ende dieser Dienstzeit eine Zwischenevaluation statt. Hat<br />

sich die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor nach den Ergebnissen dieser<br />

Zwischenevaluation bewährt, soll das Beamtenverhältnis auf Vorschlag der zuständigen<br />

Fakultät von der Rektorin oder dem Rektor auf insgesamt sechs Jahre verlängert<br />

werden; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis wie bisher um bis zu einem<br />

Jahr verlängert werden.<br />

Satz 4 gewährt zur Vermeidung von Härten die Verlängerungsmöglichkeit auch <strong>für</strong><br />

die auf sechs Jahre angelegte Juniorprofessur mit echtem Tenure Track. Unterbleibt<br />

hier wegen des Ergebnisses der Abschlussevaluation die Übernahme auf eine W 3-<br />

Professur, kann die Juniorprofessur um bis zu einem Jahr verlängert werden.<br />

In Satz 7 wird klargestellt, dass es sich bei Evaluationen im Sinne dieses Absatzes<br />

nicht um Evaluationen im Sinne des § 5 handelt.<br />

Zu § 51a<br />

Zu Absatz 3<br />

14 02 04

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