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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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schuldozentinnen und Hochschuldozenten auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans<br />

je Studienkommission eine Studiendekanin oder einen Studiendekan. Absatz 3<br />

Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit der Dekanin<br />

oder des Dekans. Soweit mehr als eine Studiendekanin oder ein Studiendekan<br />

zu wählen ist, wird bei deren Wahl zugleich bestimmt, welche Studiendekanin oder<br />

welcher Studiendekan Mitglied des Dekanats ist.<br />

§ 25<br />

Fakultätsrat<br />

(1) Der Fakultätsrat berät in allen Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher<br />

Bedeutung. Der Zustimmung des Fakultätsrats bedürfen:<br />

1. die Struktur- und Entwicklungspläne der Fakultät,<br />

2. die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen der Fakultät,<br />

3. die Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät; die Zustimmung bedarf des<br />

Einvernehmens der zuständigen Studienkommission,<br />

4. die Berufungsvorschläge.<br />

(2) Dem Fakultätsrat gehören an<br />

1. kraft Amtes<br />

a) die Mitglieder des Dekanats,<br />

b) nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf Leiterinnen oder Leiter von<br />

wissenschaftlichen Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind,<br />

2. auf Grund von Wahlen höchstens 16 stimmberechtigte Mitglieder, die nach<br />

Gruppen direkt gewählt werden, davon 30 Prozent, mindestens aber drei Studierende;<br />

das Nähere regelt die Grundordnung.<br />

Die Amtszeit der studentischen Wahlmitglieder wird durch die Grundordnung festgelegt;<br />

die übrigen Mitglieder haben, soweit nicht die Grundordnung eine abweichende<br />

Regelung trifft, die gleiche Amtszeit, wie sie nach § 24 Absatz 3 Satz 2 <strong>für</strong> die Dekanin<br />

oder den Dekan festgelegt ist. Die hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und<br />

Hochschullehrer der Fakultät können an den Sitzungen des Fakultätsrats beratend<br />

teilnehmen.<br />

(3) Die Grundordnung kann vorsehen, dass abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer<br />

1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie Satz 3 einem Fakultätsrat alle hauptberuflichen<br />

Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät ohne Wahl und min-<br />

14 02 04

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