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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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des Wissenschaftsministeriums. Die Möglichkeit der Untersagung stellt eine wichtige<br />

Ergänzung zu der Regelung des § 75 dar, nach der bei Verstößen gegen die Anzeige-,<br />

Gestattungs- und Informationspflichten die Verhängung von Geldbußen in Betracht<br />

kommt. Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips kommt anstelle<br />

der Untersagung als milderes Mittel auch die Gestattung der Fortführung des<br />

Betriebs einer Niederlassung nach den Absätzen 1 und 3 oder der Durchführung von<br />

Ausbildungen sowie der Abnahme von Prüfungen aufgrund von Kooperationen nach<br />

Absatz 2 unter Auflagen oder Bedingungen in Betracht, sofern hierdurch dem Schutz<br />

der Ausbildungswilligen und dem Zweck der Sicherung des Qualitätsstandards von<br />

Hochschulausbildungen hinreichend Rechnung getragen werden kann. Die Regelung<br />

beinhaltet zugleich eine Ermächtigung des Wissenschaftsministeriums, der Niederlassung<br />

oder der Einrichtung nach Absatz 2 die Fortführung des Betriebs oder die<br />

Durchführung der Ausbildung unter Auflagen oder Bedingungen anstelle einer Untersagung<br />

anzubieten.<br />

Zu § 76<br />

Die bisherige Regelung in § 76 ist obsolet, nachdem die VWA-Studienakademie inzwischen<br />

aufgelöst wurde. Die freie Nummerierung wird zur Unterbringung der Weiterentwicklungsklausel<br />

innerhalb des LHG genutzt.<br />

Zu Absatz 1<br />

Die Regelung lässt Abweichungen von den Organisationsvorschriften des LHG auf<br />

zentraler und dezentraler Ebene (§§ 15 bis 28) zu, wenn diese einer Weiterentwicklung<br />

der jeweiligen Hochschule dienen. „Weiterentwicklung“ in Zusammenschau mit<br />

dem Begriff „neuartig“ bedeutet, dass noch nicht Erprobtes, bisher Unbekanntes gewagt<br />

werden soll, von dem die berechtigte Erwartung besteht, dass es die Hochschule<br />

auf den im Normtext genannten Feldern voranbringt. Die Weiterentwicklungsklausel<br />

dient nicht dazu, „Altbewährtes“, dem das LHG eine Absage erteilt hat, über den<br />

Umweg dieser Klausel wieder in die Hochschule einzuführen. Mit der Einführung der<br />

Weiterentwicklungsklausel fordert der Gesetzgeber die Hochschulen auf, darüber<br />

nachzudenken, wie das Hochschulwesen, das er als atmendes und lernendes System<br />

versteht, vor Verkrustung bewahrt und in einem Reformprozess gehalten werden<br />

kann, um die Exzellenz von Forschung und Lehre fortwährend auf einem hohen Niveau<br />

sicherzustellen. Da Abweichungen von gesetzlichen Regelungen möglich werden,<br />

sichert die Klausel einerseits in der Hochschule eine breite Beteiligung durch die<br />

Einbindung aller zentralen Organe - Rektorat, Senat, Hochschulrat - , andererseits<br />

auch die Beteiligung des Wissenschaftsministeriums als das <strong>für</strong> das Hochschulwe-<br />

14 02 04

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