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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Auch hier trägt das Gesetz Schutzpflichten aus Artikel 12 und 14 Grundgesetz Rechnung.<br />

Zu Nummer 3<br />

Die unter Nummer 3 enthaltene Ausnahme trägt den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts<br />

zum Schutz personenbezogener Daten und der informationellen<br />

Selbstbestimmung Rechnung. Es wird klargestellt, dass die dort genannten „personenbezogenen<br />

Daten“ nicht diejenigen der Forschenden und ihrer Zuwendungsgeber<br />

oder Partner sind, sondern solche, die im Rahmen der Forschung, etwa bei sozialwissenschaftlicher<br />

Forschung, erlangt worden sind. Nummer 3 trifft aber auch eine<br />

Abwägung zwischen den berechtigten Interessen der Personen, deren Daten offenbart<br />

werden sollen, und dem berechtigten Auskunftsinteresse des Senats und legt<br />

„Ausnahmen von der Ausnahme“ fest. Bei Nummer 3 Buchstabe d wird durch die<br />

Verwendung des Wortes „Auskunftsbegehrende“ klargestellt, wer eine berechtigtes<br />

Auskunftsinteresse darlegen muss.<br />

Zu Nummer 4<br />

Nummer 4 schützt berechtigte Interessen des Bundes oder eines anderen Landes.<br />

Zu Satz 6<br />

Satz 6 ist erforderlich, um im Falle von Auskunftspflichten die Rektoratsmitglieder vor<br />

einer eventuellen Strafbarkeit zu schützen.<br />

Zu Absatz 5<br />

Absatz 5 trifft Regelungen <strong>für</strong> den Fall, dass Auskunftsbegehrende eine Verweigerung<br />

nicht akzeptieren oder von der geplanten Auskunft Betroffene und deren Zuwendungs-<br />

und Auftraggeber oder Kooperationspartner eine Auskunftserteilung nicht<br />

hinnehmen wollen. Da die Kommission das Vertrauen der Senatsmitglieder besitzen<br />

soll, werden ihre Mitglieder auch vom Senat bestimmt. Andererseits müssen sich<br />

aber auch das Rektorat, die Wissenschaftler und gegebenenfalls die Partner und<br />

Auftraggeber von Forschungsprojekten auf die Verschwiegenheit der Mitglieder dieser<br />

Kommission verlassen können. Deshalb werden sie der Amtsverschwiegenheit<br />

unterworfen. Sie dürfen also auch im Senat nicht über Inhalte der von ihnen eingesehenen<br />

Daten berichten. Ihre Berichtspflicht gegenüber dem Senat bezieht sich nur<br />

auf ihr Votum, das sie gegenüber dem Rektorat abgeben. Die Letztentscheidung<br />

14 02 04

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